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FAQ – Ausbildung in Teilzeit

Download ausführlichere Informationen:
FAQ_Teilzeitberufsausbildung

Link zu weiteren Informationen:
https://www.ausbildung-in-teilzeit.nrw/ueber-tzba/

 

Was bedeutet Ausbildung in Teilzeit?

Der Auszubildende hat weniger Ausbildungszeit pro Tag oder Woche. Ausbildungsinhalte und Berufsabschluss bleiben gleich.

Wer kann eine Teilzeitausbildung machen?

Grundsätzlich jeder Auszubildende. Ein besonderer Grund ist nicht erforderlich.

Wer muss zustimmen?

Ausbildungsbetrieb und Auszubildender müssen sich einigen. Bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter einzubeziehen. Die IHK oder HWK prüft die Eintragung des Vertrages.

Kann die IHK oder HWK die Teilzeit ablehnen?

Sie entscheidet nicht frei über den Wunsch nach Teilzeit. Sie prüft aber, ob der Vertrag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Wie stark darf die Ausbildungszeit reduziert werden?

Um höchstens 50 % der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit.

Muss die ganze Ausbildung in Teilzeit stattfinden?

Nein. Teilzeit kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum vereinbart werden, zum Beispiel für drei Monate.

Verlängert sich dadurch die Ausbildung?

Grundsätzlich ja. Die Verlängerung richtet sich nach der reduzierten Ausbildungszeit. Dabei wird auf ganze Monate abgerundet.

Kann der normale Prüfungstermin erhalten bleiben?

Ja. Teilzeit führt nicht automatisch zu einem späteren Prüfungstermin.

Kann Teilzeit mit einer Verkürzung kombiniert werden?

Ja. Eine Verkürzung nach § 8 BBiG ist zusätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Gibt es in Teilzeit weniger Ausbildungsinhalte?

Nein. Alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte müssen vermittelt werden.

Was passiert mit der Vergütung?
Ausbildungszeit Vergütung mindestens*
100 % 100 %
75 % 75 %
50 % 50 %

* Die Vergütung darf nicht stärker gekürzt werden als die Ausbildungszeit. Mindestvergütung und Tarifregelungen sind zusätzlich zu beachten.

Wird die Berufsschule ebenfalls reduziert?

Nein. Der vorgeschriebene Berufsschulunterricht wird durch die Teilzeitvereinbarung nicht entsprechend gekürzt.

Rechtsgrundlagen: § 7a BBiG, § 17 BBiG und § 35 BBiG