Kündigung eines Menschen mit Behinderung
Zustimmungsverfahren für Kündigungen schwerbehinderter Menschen (in einfacher Sprache)
In Rheinland-Pfalz ist das Integrationsamt zuständig.
In Nordrhein-Westfalen ist das Inklusionsamt zuständig
Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen möchte und es betrifft einen schwerbehinderten Mitarbeiter, dann muss er zuerst die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Das steht in den Paragrafen §§ 170 bis 174 des Sozialgesetzbuches IX.
Der Arbeitgeber muss einen schriftlichen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt stellen, das für den Ort seines Unternehmens zuständig ist.
Man kann diesen Antrag auch elektronisch stellen, also per E-Mail.
Das Integrationsamt prüft dann den Antrag und informiert die betroffenen Personen, wie den Arbeitnehmer, den Betriebsrat und die Vertretung der Schwerbehinderten. Sie können Stellungnahmen abgeben.
Das Integrationsamt sammelt Informationen, spricht mit allen Beteiligten und versucht, eine Lösung zu finden.
Die Entscheidung des Integrationsamtes sollte innerhalb eines Monats nach Antragseingang getroffen werden, wenn es um eine normale Kündigung geht. Bei einer außerordentlichen Kündigung sollte die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen fallen. Wenn das Integrationsamt innerhalb dieser Fristen keine Entscheidung trifft, gilt die Zustimmung als erteilt.
Der Arbeitgeber und der betroffene Arbeitnehmer erhalten die Entscheidung des Integrationsamtes. Dann kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen, wenn die Zustimmung erteilt wurde.
Wenn der Arbeitnehmer gegen die Zustimmung Einspruch erhebt oder Klage einreicht, hindert das den Arbeitgeber nicht daran, die Kündigung durchzuführen.
Kündigung in der Probezeit für Menschen mit Behinderungen
Wenn Sie jemanden mit einer Schwerbehinderung während der Probezeit kündigen möchten, brauchen Sie dafür keine Zustimmung des Inklusionsamtes. Es gibt keinen speziellen Schutz vor Kündigungen in diesem Fall.
Aber Sie müssen dem Inklusionsamt die Kündigung innerhalb von vier Tagen nachdem Sie sie ausgesprochen haben, mitteilen. Das dient dazu, das Inklusionsamt zu informieren. Die Mitteilung muss nicht auf eine bestimmte Art gemacht werden.
Rheinland-Pfalz
Nordrhein-Westfalen
Nachteilsausgleich
Was bedeutet „Nachteilsausgleich“ in der Prüfung?
Der Nachteilsausgleich in der dualen Ausbildung ist eine Maßnahme, die dazu dient, Auszubildenden mit besonderen Bedürfnissen oder Beeinträchtigungen die Teilnahme an den Prüfungen zu ermöglichen, ohne dass ihnen Nachteile entstehen. Dieser Ausgleich soll sicherstellen, dass alle Auszubildenden, unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen und Beeinträchtigungen, eine faire Chance erhalten, ihren Berufsabschluss erfolgreich zu erlangen.
Hier sind einige wichtige Punkte zur Erläuterung des Nachteilsausgleichs in der dualen Ausbildung:
- Ziel des Nachteilsausgleichs: Das Hauptziel des Nachteilsausgleichs besteht darin, sicherzustellen, dass Auszubildende, die aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind, trotzdem die gleichen Chancen und Möglichkeiten wie ihre nicht beeinträchtigten Kollegen haben.
- Arten des Nachteilsausgleichs: Der Nachteilsausgleich kann verschiedene Formen annehmen. Dazu gehören zusätzliche Zeit für schriftliche Prüfungen, die Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln oder Unterstützung durch Gebärdensprachdolmetscher. Die genauen Maßnahmen hängen von den individuellen Bedürfnissen des Auszubildenden ab.
- Antrag und Nachweis: Um einen Nachteilsausgleich zu erhalten, muss der Auszubildende einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. In der Regel ist es erforderlich, einen Nachweis über die Beeinträchtigung vorzulegen. Dieser Nachweis kann beispielsweise in Form einer ärztlichen Bescheinigung oder eines Gutachtens eines spezialisierten Facharztes erbracht werden.
- Entscheidung und Umsetzung: Die zuständige Stelle entscheidet darüber, welche Art von Nachteilsausgleich gewährt wird. Die Maßnahmen werden dann während der Prüfungen umgesetzt, um sicherzustellen, dass Auszubildende gerechte Bedingungen erhalten.
- Fachliche Anforderungen bleiben bestehen: Wichtig ist zu beachten, dass der Nachteilsausgleich zwar individuelle Unterstützung bietet, aber die fachlichen Anforderungen und Prüfungsinhalte nicht verändert. Die Auszubildenden müssen nach wie vor die gleichen Anforderungen erfüllen, um den Berufsabschluss zu erlangen.
Der Nachteilsausgleich in der dualen Ausbildung trägt dazu bei, die Chancengleichheit für alle Auszubildenden sicherzustellen und ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern, unabhängig von individuellen Beeinträchtigungen. Er ist ein wichtiger Schritt in Richtung Inklusion und berücksichtigt die Vielfalt der Lernenden in der beruflichen Bildung.
Wer entscheidet über die Art des Ausgleichs?
Der Nachteilsausgleich wird im ärztlichen Gutachten dargestellt. Das BIBB hat einen Handbuch für die Ausbildungs- und Prüfungspraxis erstellt, in dem die Einschränkungen, Auswirkungen und mögliche Ausgleichsmaßnahmen beschrieben werden. Die zuständige Stelle orientiert sich an diesen Empfehlungen.
Das Handbuch ist kostenlos herunterzuladen:
https://www.bibb.de/dienst/publikationen/de/download/7407
Die Rechtsgrundlagen werden im Handbuch benannt.