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Glossar der Berufsausbildung
-Die Seite wird laufend aktualisiert und weiter aufgebaut –

Interkulturelle Kompetenz
Infoblätter BIBB

Pflichten in der Ausbildung
Probezeit – Regelungen
Probezeit – Verlängerung
Prüferdelegation
Prüferportal BIBB
Prüfer stärken – Ehrenamt
Prüfungen – Befangenheit – Zulassung
Prüfungen – Smartphone
Prüfungsarten
Prüfungsgestaltung – BIBB HA 158
Prüfungen – weitere Informationen

Prüfungen – Smartphone
Smartphones, Handys und Tablets sind vor der Prüfung abzugeben. Darüber wird jeder Prüfungsteilnehmer vor der Prüfung und auch am Prüfungstag belehrt. Wer dagegen verstößt und sogar in der mündlichen Prüfung das Prüfungsgespräch mittels eines versteckten Smartphones aufzeichnet, verstößt nicht nur gegen die Prüfungsordnung, sondern macht sich auch strafbar. Denn nach § 201 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt. Auch der Versuch ist strafbar.
Zivilrechtliche Ansprüche der Prüfer wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts sind ebenfalls denkbar. Für den Prüfungsteilnehmer hat der Mitschnitt des Prüfungsgesprächs prüfungsrechtlich
in jedem Fall drastische Konsequenzen: Im schlimmsten Fall wird der gesamte Prüfungsteil nicht gewertet. Das „Abhörgerät“ kann vom Prüfungsausschuss eingezogen werden.

Vergütung nach Berufen BIBB
Vergütung nach Tarif Tarifregister NRW
Vergütung NRW – Broschüre

Verkürzung und Verlängerung – BIBB HA 129 vom 10. Juni 2021
Verkürzung und Verlängerung – BIBB HA 129 vom 27. Juni 2008

Neu:
(abgebrochenes Hochschulstudium kann mit 6 Monaten auf die Ausbildungszeit angerechnet werden)