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Passt bloss auf !

Jugend. Arbeit. Schutz

Jugendliche in Ausbildung und Praktikum

Mission und Vision

Berufsausbilder tragen hohe Verantwortung für ihre Auszubildenden. Wir wollen es Ihnen einfach machen, sich rechtssicher und unfallvermeidend zu verhalten und stellen daher Informationen zum Jugendarbeitsschutz und zur Unfallprävention zusammen.

Grundlagen des Jugendarbeitsschutzes

Welche Regeln gelten für arbeitende Jugendliche?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für Personen unter 18 Jahren, die als Arbeitnehmer/innen, als Auszubildende oder in einem ausbildungsähnlichen Verhältnis beschäftigt sind (§1 JArbSchG).

Wie lange dürfen Jugendliche arbeiten?
  • Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, die maximale wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden 
  • Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden betragen, wenn dadurch ein freier Brückentag zwischen Feiertagen und Wochenende durch Mehrarbeit an anderen Werktagen ausgeglichen werden soll 
  • Die maximale Arbeitszeit darf auch dann 8,5 Stunden betragen, wenn sie an anderen Werktagen derselben Woche verkürzt ist.

§8 JArbSchG

Welche Pausenregelungen gelten?
  • Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Die Dauer einer Pause hat mindestens 15 Minuten zu betragen
  • Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit 
  • Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden

§ 11 JArbSchG

Welche Ruhezeiten müssen Jugendliche einhalten?
  • Die Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens 12 Stunden betragen

§ 12 JArbSchG

Wie lange dürfen Jugendliche nachts arbeiten?
  • Jugendliche dürfen nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr beschäftigt werden
  • Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft, Bäckereien und Konditoreien, das Gast- und Schaustellergewerbe sowie mehrschichtige Betriebe
  • Ausnahmen gelten auch, wenn äußere Rahmenbedingungen dies zum Vorteil der Beschäftigten nahelegen 

§ 14 JArbSchG

Wie viele Tage hintereinander dürfen Jugendliche arbeiten?
  • Jugendliche dürfen nur 5 Tage pro Woche arbeiten, die zwei freien Tage sollen hintereinander liegen

§ 15 JArbSchG

Wie lange dürfen Jugendliche am Wochenende arbeiten?
  • Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in bestimmten Branchen zulässig 
  • Bei Samstagsarbeit müssen zwei Samstage im Monat arbeitsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 16 JArbSchG)
  • Bei Sonntagsarbeit müssen zwei Sonntage im Monat arbeitsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 17 JArbSchG) 
  • An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, außer sie arbeiten in Branchen, in denen sie auch am Sonntag arbeiten dürfen. Immer arbeitsfrei bleiben der 25.12., der 1.1., der Ostermontag und der 1.5. (§ 18 JArbSchG)
Welche Ausnahmen gibt es?

Branchenbezogene Ausnahmen

In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden (§ 8 (3) JArbSchG)

  • Branchenausnahmen in Bezug auf die Arbeit am Wochenende und an Feiertagen finden sich in den §§ 16  und 17

Ausnahmen aufgrund von Tarifverträgen

In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die sich auf den Tarifvertrag bezieht, kann folgendes geändert werden:

  • Eine tägliche Arbeitszeit bis zu 9 Stunden, eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 44 Stunden und 5,5 Arbeitstage, wenn im Durchschnitt von 2 Monaten die Wochenarbeitszeit bei 40 Stunden liegt
  • Eine Verkürzung der Pausen um 15 Minuten und eine Veränderung der Lage
  • Häufigere Samstagsarbeit, wenn dafür ein anderer Wochentag arbeitsfrei ist
  • Arbeit bis zu 4 Stunden an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, wenn an einem Wochentag ein halber Tag freigenommen wird

Häufigere Sonntagsarbeit in Gaststätten, im Schaugewerbe und in der Landwirtschaft in der Saison (§ 21a (1) JArbSchG).

Weiterhin können auch nicht tarifgebundene Betriebe Regelungen aus Tarifverträgen übernehmen, falls dieser Tarifvertrag für das Unternehmen gelten würde. Erforderlich ist dann eine Betriebsvereinbarungen oder schriftliche Vereinbarungen mit den Beschäftigten (§ 21a (2) JArbSchG). 

Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG

Vor einer längeren Beschäftigung sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gefordert, sich einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung des Jugendlichen zu verschaffen

Wer kann die Untersuchung durchführen?

Eine Ärztin oder ein Arzt nach freier Wahl. Auch Betriebsärzte können die Untersuchung durchführen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Fristen

  • Erstuntersuchung: innerhalb von 14 Monaten vor Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung
  • Erste Nachuntersuchung: innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung
  • Achtung: Legt die jugendliche Person nach Ablauf eines Jahres die Bescheinigung nicht vor, müssen Sie als Ausbilder ihn innerhalb eines Monats schriftlich auffordern, diese Bescheinigung vorzulegen. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
  • Weitere Nachuntersuchungen nach Ablauf jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung sind freiwillig. Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen.

 

Welche Papiere sind der Ärztin/dem Arzt vorzulegen?

Untersuchungsberechtigungsschein

Ausgefüllter Erhebungsbogen
(wird zusammen mit dem Untersuchungsberechtigungsschein in Bürgerbüros der Kommune am Hauptwohnsitz ausgegeben)

Wie läuft das Untersuchungsverfahren ab?

Die Jugendlichen erhalten vom Bürgeramt  einen Erhebungsbogen. Er wird von den Eltern oder anderen Sorgeberechtigten ausgefüllt und von Eltern und Jugendlichen gemeinsam unterschrieben. Der Bogen wird während der ärztlichen Untersuchung zurückgegeben. Das ärztliche Personal zeichnet die Ergebnisse der Erstuntersuchung in einem Untersuchungsbogen auf. Die Praxis muss ihn zehn Jahre lang aufbewahren.

Die Ärztin oder der Arzt stellt für den Ausbildungsbetrieb eine Bescheinigung über die Untersuchung aus. Darin sind die Tätigkeiten zu nennen, bei deren Ausführung die Gesundheit oder die Entwicklung der Jugendlichen aus ihrer oder seiner Sicht gefährdet ist.

Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung müssen Jugendliche eine Bescheinigung des Arztes oder der Ärztin über die erste Nachuntersuchung vorlegen. Die Untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Sie sollten als Arbeitgeber neun Monate nach Beginn der Ausbildung an diese Untersuchung erinnern.

Welche Papiere sind der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vorzulegen?
Wann ist die Untersuchung nicht erforderlich?

Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich bei

  • geringfügigen Beschäftigungen und
  • Beschäftigungen mit leichten Arbeiten,
    • von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendlichen zu befürchten sind und
    • die nicht länger als zwei Monate dauern,
  • bei vollzeitschulpflichtigen jugendlichen Ferienjobbern
Wer trägt die Kosten?

Die Kosten der Untersuchung trägt das jeweilige Bundesland

Ärzte rechnen die Kosten mit dem Land ab.

Kostenbeispiel Bremen

Arbeitsschutz für Jugendliche - Warum ?

Die Zahl der Arbeitsunfälle von Jugendlichen ist etwa doppelt so hoch wie die ihrer erwachsenen Kolleginnen und Kollegen. Ursachen sind vor allem mangelndes Bewusstsein für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie fehlende Erfahrung. Deshalb genießen sie im Arbeitsschutz besondere Rechte.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schützen junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt oder zu spät aufhört, die zu lange dauert, die zu schwer, gefährlich oder sonst für sie ungeeignet ist.

mehr: MAGS

Der Unfall

ist das letzte Glied in einer Kette aus:

  • sicherheitswidrigen Zuständen
  • organisatorischen Mängeln
  • sicherheitswidrigem Verhalten
  • Einflüssen aus der Privatsphäre

(Armin Maahsen)

Schulungen zum Jugendarbeitsschutz

Die Grundlagen des Jugendarbeitsschutzes schulen wir IMMER im Ausbilderlehrgang.

Pubertät

Zuständige Behörde für Bonn/Rhein-Sieg

Bezirksregierung Köln
Abt. 5/ Dezernat 56
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
poststelle@bezreg-koeln.nrw.de
Tel.: +49(0)221-147-2056
telefonische Sprechzeiten:
08:30h – 15:00h (Mo – Do)
Ansprechpartner (Abteilung 5 / 56)

Arbeitsschutz in Deutschland

Schülerpraktikum

Ein sehr guter Weg Schüler für eine duale Ausbildung zu begeistern, ist das Schul-praktikum. Damit kann eine frühe Bindung zum Unternehmen entwickelt werden.

Leitfaden Schülerbetriebspraktikum

Grundsätze der Unfallprävention

Unfallprävention ist eine Aufgabe der Berufsgenossenschaften. Die Seminare der BG sind kostenfrei, nicht umsonst.

DGUV Vorschrift 1
Seminarprogramm VBG