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4.12

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4.13 - Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung von Auszubildenden

nhalt

Anhörung. 1

Fristen. 1

Besonderheiten in der Ausbildung. 2

Zustellung. 3

Rechtsquellen. 3

 

Anhörung 

  1. Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden, à 102 BetrVG.
  2. Die Fristen für die Stellungnahme des Betriebsrats sind unterschiedlich. Bei einer außerordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit sich zu äußern. Dabei kann er zustimmen oder ablehnen. Schweigen gilt als Zustimmung.
  3. Bei der fristlosen Kündigung muss der Betriebsrat die Ablehnung innerhalb von drei Tagen schriftlich begründen.

Fristen 

  1. Ordentliche Kündigung

    Die Frist läuft am namensgleichen Tag eine Woche später um 24.00 Uhr ab.

Beispiel:  Der Betriebsrat bekommt die Anhörung am Montag. Er kann bis zum Montag der nächsten Woche bis um 24.00 Uhr eine Stellungnahme abgeben.

 

Gibt es keine Stellungnahme oder teilt er mit, dass er sich nicht äußern möchte, kann die Kündigung am Dienstag dieser Woche ausgesprochen werden.

 

  1. Fristlose Kündigung

Der Tag der Übergabe zählt nicht mit.
Erhält der Betriebsrat die Anhörung am Montag, hat er Dienstag, Mittwoch und Donnerstag bis 24.00 Uhr Zeit, eine Stellungnahme abzugeben.

Gibt es keine Stellungnahme, kann die Kündigung erst ab Freitag ausgesprochen werden.

 

 

 

Besonderheiten:

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächstmöglichen Werktag.

Beispiel:

Die Anhörung wird am Donnerstag zugestellt. Da der Tag der Übergabe nicht zählt, endet die Frist am Montag um 24.00 Uhr, weil das Fristende auf den Sonntag fällt.
Die Kündigung kann ab Dienstag ausgesprochen werden.

  1. Fristentabelle

Anhörung zugestellt am:

Fristgemäße Kündigung möglich ab:

Fristlose Kündigung möglich ab:

Montag

Diensttag

der Folgewoche

Freitag

derselben Woche

Dienstag

Mittwoch

der Folgewoche

Samstag

derselben Woche

Mittwoch

Donnerstag

der Folgewoche

Dienstag

derselben Woche

Donnerstag

Freitag

der Folgewoche

Dienstag

derselben Woche

Freitag

Samstag

der Folgewoche

Dienstag

derselben Woche

 

Besonderheiten in der Ausbildung

 

In der Probezeit kann fristlos gekündigt werden, s. § 22 Abs. 1 BBiG.

Da die Kündigung in der Probezeit keine Alternative hat, handelt es sich nicht um eine „normale“ fristlose oder außerordentliche Kündigung, sondern um eine ENTFRISTETE ORDENTLICHE Kündigung. Daher gelten in der Probezeit die Regeln für ORDENTLICHE Kündigungen, also: 7 Tage Anhörungsfrist.

Wenn man die Kündigung in der Probezeit vor Ablauf der 7 Tage ausspricht, ist sie wegen des Formfehlers unwirksam.

Hinweis für die Spezialisten, die im § 22 Abs. 1 BBiG etwas anderes lesen:
„Entgegen des Wortlauts hält das BAG eine Kündigung während der Probezeit für eine ordentliche entfristete Kündigung. Dies hat auch zur Folge, dass ein Betriebsrat, der nach § 5 Abs. 1 BetrVG auch für die zur Berufsausbildung Beschäftigten zuständig ist, zu einer ordentlichen Kündigung angehört werden muss (vgl. BAG, Urteil vom 10. November 1988 – 2 AZR 26/88).“

 

 

Nach der Probezeit ist arbeitgeberseitig nur eine fristlose Kündigung möglich, die den o.g. Regeln folgt.

Zustellung

Kündigungen sind empfangsbedürftig. Wenn die Kündigung nicht zugestellt wurde, ist die Kündigung nicht erfolgt.

Die Zustellung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:

  1. Persönliche Übergabe, am besten mit Quittung oder vor Zeugen
  2. Zustellung durch einen kundigen Boten. Der Bote weiß, was er wann an wen zustellt und protokolliert z.B. den Einwurf in einen Brief, der erkennbar dem Azubi gehört. Die Zustellung muss zu üblichen Zeiten erfolgen, d.h., der Azubi muss den Brief an diesem Tag entgegennehmen können. Ein Brief, der abends oder am Sonntag eingeworfen wird, wird an diesem Tag nicht mehr aus dem Briefkasten genommen.
  3. Zustellung durch ein Einwurfeinschreiben
  4. Man kann auch kostenpflichtig einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Kündigung beauftragen.

 

Rechtsquellen

 

Zuständigkeit des Betriebsrats für Auszubildende § 5 Abs. 1 BetrVG

Anhörungspflicht § 102 BetrVG

Schriftform und Angabe der Gründe § 22 Abs. 3 BBiG

Unterschrift der Kündigung, § 126 Abs. 1 BGB

Zustellung gegenüber Abwesenden § 130 BGB

Kündigung gegenüber den Erziehungsberechtigten § 131 BGB

Schriftform der Kündigung, § 623 BGB