Recht
Ausbildereignungsverordnung AEVO
AEVO Rahmenplan BIBB HA 135
Hinweise zur AEVO-Prüfung
HWK Köln
HWK Köln – Formblatt der Praktischen Prüfung
Hinweise zur Meisterprüfung
Musterprüfungsordnung MPO – BBiG
Musterprüfungsordnung MPO – HwO
Rahmenlehrplan Geprüfte/r Kaufmännische/r Fachwirt/in
Schlichtung bei Lehrlingsstreitigkeiten
Rechtsgrundlage ArbGG
Kündigung – Ausbildungsverhältnis – Das Schlichtungsverfahren – KGK Rechtsanwälte (kgk-kanzlei.de)
Schlichtungsverfahren KH Bergisches Land
KH Rhein-Nahe-Hunsrück
Lehrlingsschiedausschuss HWK zu Köln
Schlichtungsausschuss IHK Bonn/Rhein-Sieg
IHK Video zum Schlichtungsverfahren
„Eine Frist für die Anrufung des Lehrlingsschiedsgerichtes besteht grds. nicht, die 3-Wochenfrist des §§ 4, 13 Abs. 2 S. 2 KSchG gilt hier nicht (BAG Urteil vom 13.04.1989, EzB Nr. 23 zu § 111 ArbGG).“
Hinweis: Manche Anwälte beschreiben Schwierigkeiten bei den Fristen z. B.:
Das Schlichtungsverfahren – Kündigung eines Auszubildenden: Teil I (anwalt.de)
Ausbildungsabbruch vermeiden VerA
Ausbildungsberater HWK Koblenz
Ausbildungsberater HWK zu Köln
Innungen und Kreishandwerkerschaft
Organisation der Ausbildung
BIBB – Informationen (FORAUS)
01 Ziele und Lernorte
02 Voraussetzungen für den Ausbildungsbetrieb
03 Begründung des Ausbildungsverhältnisses
04 Pflichten des Auszubildenden
05 Pflichten des Ausbildenden
06 Modifikation der Ausbildungsdauer
07 Störungen im Ausbildungsverhältnis
08 Datenschutz in der beruflichen Bildung
09 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Arbeitsblätter Handlungsfeld I
1.3 – Vergleich Samstags- und Sonntagsarbeit
1.4 – Überwachung der Schulleistungen
1.5 – Ausnahmen im Jugendarbeitsschutz
1.6 – Urlaubsanspruch – Mitteilungspflicht des Arbeitgebers
1.7 – §11 BBiG – Synopse
1.8 – Probezeit – Hinweise
1.9 – Fachpraktiker
1.10 – Doppelqualifikation NTV
1.11 – Berufliche Eignungsuntersuchung Ü18
1.12 – Verlängerung der Probezeit
1.13 – Azubis auf Dienstreise
1.14 – Freistellung für die Berufsschule
1.15 – Überstunden bei Azubis und Jugendlichen
1.16 – Haftung der Auszubildenden
1.17 – Abberufung eines Ausbilders durch den Betriebsrat
1.18 – Haftung des Ausbilders – Beispiel
1.19 – Gebäudereinigerurteil
1.20 – Bußgeld nach dem JArbSchG i.V.m. LV 60
Arbeitsblätter Handlungsfeld IV
4.3 – Unterbrechungen der Ausbildung
4.4 – Ordentliche entfristete Kündigung
4.5 – Personenbedingte Kündigung
4.6 – Krankheitsregelungen Fortzahlung
4.9 – Verlängerung der Ausbildung
4.10 – Azubis auf Dienstreise
4.12 – Kürzung der Ausbildungsvergütung bei unentschuldigtem Fehlen
4.13 – Anhörung des Betriebsrats bei der Kündigung von Auszubildenden
4.12
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4.13 - Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung von Auszubildenden
nhalt
Besonderheiten in der Ausbildung. 2
Anhörung
- Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden, à 102 BetrVG.
- Die Fristen für die Stellungnahme des Betriebsrats sind unterschiedlich. Bei einer außerordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit sich zu äußern. Dabei kann er zustimmen oder ablehnen. Schweigen gilt als Zustimmung.
- Bei der fristlosen Kündigung muss der Betriebsrat die Ablehnung innerhalb von drei Tagen schriftlich begründen.
Fristen
- Ordentliche Kündigung
Die Frist läuft am namensgleichen Tag eine Woche später um 24.00 Uhr ab.
Beispiel: Der Betriebsrat bekommt die Anhörung am Montag. Er kann bis zum Montag der nächsten Woche bis um 24.00 Uhr eine Stellungnahme abgeben.
Gibt es keine Stellungnahme oder teilt er mit, dass er sich nicht äußern möchte, kann die Kündigung am Dienstag dieser Woche ausgesprochen werden.
- Fristlose Kündigung
Der Tag der Übergabe zählt nicht mit.
Erhält der Betriebsrat die Anhörung am Montag, hat er Dienstag, Mittwoch und Donnerstag bis 24.00 Uhr Zeit, eine Stellungnahme abzugeben.
Gibt es keine Stellungnahme, kann die Kündigung erst ab Freitag ausgesprochen werden.
Besonderheiten:
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächstmöglichen Werktag.
Beispiel:
Die Anhörung wird am Donnerstag zugestellt. Da der Tag der Übergabe nicht zählt, endet die Frist am Montag um 24.00 Uhr, weil das Fristende auf den Sonntag fällt.
Die Kündigung kann ab Dienstag ausgesprochen werden.
- Fristentabelle
Anhörung zugestellt am: |
Fristgemäße Kündigung möglich ab: |
Fristlose Kündigung möglich ab: |
Montag |
Diensttag der Folgewoche |
Freitag derselben Woche |
Dienstag |
Mittwoch der Folgewoche |
Samstag derselben Woche |
Mittwoch |
Donnerstag der Folgewoche |
Dienstag derselben Woche |
Donnerstag |
Freitag der Folgewoche |
Dienstag derselben Woche |
Freitag |
Samstag der Folgewoche |
Dienstag derselben Woche |
Besonderheiten in der Ausbildung
In der Probezeit kann fristlos gekündigt werden, s. § 22 Abs. 1 BBiG.
Da die Kündigung in der Probezeit keine Alternative hat, handelt es sich nicht um eine „normale“ fristlose oder außerordentliche Kündigung, sondern um eine ENTFRISTETE ORDENTLICHE Kündigung. Daher gelten in der Probezeit die Regeln für ORDENTLICHE Kündigungen, also: 7 Tage Anhörungsfrist.
Wenn man die Kündigung in der Probezeit vor Ablauf der 7 Tage ausspricht, ist sie wegen des Formfehlers unwirksam.
Hinweis für die Spezialisten, die im § 22 Abs. 1 BBiG etwas anderes lesen:
„Entgegen des Wortlauts hält das BAG eine Kündigung während der Probezeit für eine ordentliche entfristete Kündigung. Dies hat auch zur Folge, dass ein Betriebsrat, der nach § 5 Abs. 1 BetrVG auch für die zur Berufsausbildung Beschäftigten zuständig ist, zu einer ordentlichen Kündigung angehört werden muss (vgl. BAG, Urteil vom 10. November 1988 – 2 AZR 26/88).“
Nach der Probezeit ist arbeitgeberseitig nur eine fristlose Kündigung möglich, die den o.g. Regeln folgt.
Zustellung
Kündigungen sind empfangsbedürftig. Wenn die Kündigung nicht zugestellt wurde, ist die Kündigung nicht erfolgt.
Die Zustellung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:
- Persönliche Übergabe, am besten mit Quittung oder vor Zeugen
- Zustellung durch einen kundigen Boten. Der Bote weiß, was er wann an wen zustellt und protokolliert z.B. den Einwurf in einen Brief, der erkennbar dem Azubi gehört. Die Zustellung muss zu üblichen Zeiten erfolgen, d.h., der Azubi muss den Brief an diesem Tag entgegennehmen können. Ein Brief, der abends oder am Sonntag eingeworfen wird, wird an diesem Tag nicht mehr aus dem Briefkasten genommen.
- Zustellung durch ein Einwurfeinschreiben
- Man kann auch kostenpflichtig einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Kündigung beauftragen.
Rechtsquellen
Zuständigkeit des Betriebsrats für Auszubildende § 5 Abs. 1 BetrVG
Anhörungspflicht § 102 BetrVG
Schriftform und Angabe der Gründe § 22 Abs. 3 BBiG
Unterschrift der Kündigung, § 126 Abs. 1 BGB
Zustellung gegenüber Abwesenden § 130 BGB
Kündigung gegenüber den Erziehungsberechtigten § 131 BGB
Schriftform der Kündigung, § 623 BGB