Berufsschulpflicht in Deutschland
Übersicht über die Berufsschulpflicht in den Bundesländern PDF
Berufsschulpflicht BIBB – kurz
Bezeichnung der Schulabschlüsse in Deutschland
Schulsystem in Deutschland
Berufsschulbesuch – Freistellung
Hinweis: Schulleiter entscheiden, ob Azubis vom Berufsschulbesuch beurlaubt werden können. Sprechen Sie IMMER Ihre Schulleitung darauf an, BEVOR Ihre Azubis die Schule nicht besuchen wollen. Klären Sie den Sachverhalt ab, denn es besteht i.d.R. Berufsschulpflicht.
Baden-Württemberg
Dauer: 9 Jahre Vollzeitschulpflicht, jedoch mindestens fünf in einer weiterführenden Schule; wird in dieser Zeit kein Abschluss erreicht, kann die Schulpflicht um ein Jahr verlängert werden.
Regelung zur Berufsschulpflicht: Die Pflicht endet am Ende des Schulhalbjahres, in dem der 18. Geburtstag erreicht wurde.
Wird vor dem Ende der Schulpflicht eine Ausbildung begonnen, sind die Schüler bis zum Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig.
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983
§ 78 Dauer der Berufsschulpflicht
(1) Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet; auf Antrag können volljährige Berufsschulpflichtige für das zweite Schulhalbjahr beurlaubt werden. Darüber hinaus kann die Berufsschule freiwillig mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen bis zum Ende des Schuljahres besucht werden, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen oder eine Stufenausbildung fortsetzen, sind bis zum Abschluß der Ausbildung berufsschulpflichtig. Beträgt die Ausbildungszeit weniger als drei Jahre, dauert die Berufsschulpflicht mindestens zwei Schuljahre, sofern nach der Stundentafel das Bildungsziel einer Berufsschule von drei Jahren Dauer erreicht wird. Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis beginnt oder die Stufenausbildung fortsetzt, kann die Berufsschule bis zum Abschluss mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen besuchen.
(3) Wird vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein neues Berufsausbildungsverhältnis begonnen oder eine Stufenausbildung fortgesetzt, kann die Schule bereits abgeleisteten Besuch der Berufsschule teilweise oder ganz auf die Berufsschulpflicht anrechnen.
Bayern
Dauer der Vollzeitschulpflicht: 12 Jahre Schulpflicht davon 9 Jahre Vollzeitschulpflicht
Regelung zur Berufsschulpflicht: Berufsschulpflichtig sind alle Auszubildenden bis zum Ende des Schuljahres, in dem der 21. Geburtstag gefeiert wird. Ausnahmen sind Schüler, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben oder eine Hochschulzugangsberechtigung haben. Außerdem berufsschulpflichtig sind alle Schüler bis zum Ende des 12. Schulbesuchsjahres auch ohne Ausbildungsverhältnis. Schüler, die den Mittleren Schulabschluss erreicht haben oder bereits eine mindestens einjährige berufliche Schulbildung in Vollzeit absolviert haben, sind davon befreit.
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000
Art. 39 Berufsschulpflicht
(1) Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht wird die Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule erfüllt, soweit keine andere in Art. 36 genannte Schule besucht wird.
(2) Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird; davon ausgenommen sind Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung. 2Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung. 3Die Berufsschulpflicht nach Satz 1 schließt die Verpflichtung zum Besuch des Berufsgrundschuljahres ein, wenn es für den gewählten Ausbildungsberuf nach Art. 11 Abs. 4 eingeführt ist.
(3) Vom Besuch der Berufsschule befreit ist, wer
- in den Vorbereitungsdienst nach Art. 26 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Art. 35 Abs. 2 LlbG oder §§ 11, 12 der Bundeslaufbahnverordnung oder einen entsprechenden Vorbereitungsdienst nach dem Laufbahnrecht eines anderen Dienstherrn eingestellt wurde,
- der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehört,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableistet, 4. ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht hat,
- den mittleren Schulabschluss erreicht hat,
- von der Berufsschule nach Art. 86 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 entlassen ist.
Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) 1Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis können allgemein oder im Einzelfall vom Besuch der Berufsschule befreit werden
- bei einem Besuch von Vollzeitlehrgängen, die der Vorbereitung auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen dienen,
2. nach elf Schulbesuchsjahren, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht,
3. bei Vorliegen eines Härtefalls.
Absatz 2 bleibt unberührt.
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Berlin
Dauer der Vollzeitschulpflicht: 10 Jahre, ab dem 6. Lebensjahr
Regelung zur Berufsschulpflicht:
Berufsschulpflichtig sind alle Auszubildenden bis zum Ende der Ausbildung. Auszubildende, die die Ausbildung mit über 21 Jahren begonnen haben, können auf Antrag von der Berufsschulpflicht befreit werden. Das gilt auch für Auszubildende, die bereits eine Ausbildung absolviert haben oder einen Abschluss einer Berufsfachschule nachweisen.
§ 43 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht
(1) Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wird berufsschulpflichtig, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. Die Schülerin oder der Schüler muss bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule besuchen.
(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Abs. 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, wenn
1. die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
2. die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,
3. die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist oder
4. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
Brandenburg
Dauer: 10 Jahre Vollzeitschulpflicht
Regelung zur Berufsschulpflicht: Jugendliche, die vor dem 21. Geburtstag eine Ausbildung beginnen, sind bis zum Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig. Jugendliche ohne Ausbildungsplatz sind bis zum 18. Geburtstag schulpflichtig. Die Pflicht entfällt, nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung.
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG)
§ 39 BbgSchulG – Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht
(1) Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht kann an einer Förderschule erfüllt werden, jedoch nicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“.
(2) Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Berufsschulpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige berufliche Förderung abgeschlossen wurde. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wer nach dem Ende der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, den Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e an einem Oberstufenzentrum zu besuchen, solange das Ausbildungsverhältnis besteht. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung kann für die Dauer der Maßnahme ein Besuch des Bildungsgangs nach Satz 1 ermöglicht werden. Das gilt auch für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gemäß dem dritten Buch Sozialgesetzbuch, die zu Abschlüssen in nach Landesrecht geregelten Berufen führen. Darüber hinaus kann das für Schule zuständige Ministerium anderweitig gesetzlich bestimmte Maßnahmen insbesondere zur Berufsvorbereitung und Berufsorientierung als Voraussetzung für einen möglichen Schulbesuch zulassen.
Bremen
Dauer: 12 Jahre Schulpflicht, davon 10 Jahre Vollzeitschulpflicht.
Regelung zur Berufsschulpflicht: Wird eine mindestens einjähriger Bildungsgang beendet, endet die Berufsschulpflicht vorzeitig. Außerdem endet sie mit dem Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Ausnahme sind Schüler, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für sie gilt auf jeden Fall die Berufsschulpflicht.
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
§ 54 BremSchulG – Dauer der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht dauert 12 Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses schulpflichtig. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die als berufliche Umschulung gefördert werden kann. War die Schulpflicht beendet, lebt sie in den Fällen des Satzes 1 wieder auf.
(3) Die Schulpflicht endet vor Ablauf von 12 Jahren, wenn ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde. Sie endet spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Absatz 2 bleibt unberührt.
Hamburg
Dauer: 11 Jahre (der Besuch der Grundschule zählt dabei als vier Jahre)
Regelung zur Berufsschulpflicht: Die Schulpflicht endet mit dem beendeten 18. Lebensjahr.
HAMBURGISCHES SCHULGESETZ (HMBSG)
§ 37 Grundsätze zur Schulpflicht
(1) Wer in der Freien und Hansestadt Hamburg seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Hamburg zum Schulbesuch verpflichtet. Jeder junge Mensch, der die Schulpflicht erfüllt hat, ist zum weiteren Schulbesuch berechtigt, soweit er die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Voraussetzungen erfüllt. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses in Hamburg schulpflichtig, wenn sie ihre Ausbildungsstätte innerhalb Hamburgs haben.
Hessen
Dauer: 9 Jahre; wird dabei kein Schulabschluss erreicht, verlängert sich die Schulpflicht um ein Jahr.
Regelung zur Berufsschulpflicht: Jugendliche, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, sind berufsschulpflichtig. Jugendliche ohne Ausbildungsplatz sind für ein weiteres Jahr vollzeitschulpflichtig. Volljährige Auszubildende sind bis zum Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig.
Die Berufsschulpflicht beginnt nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht mit dem Ausscheiden aus der Vollzeitschule oder mit Eintritt in ein anerkanntes Berufsausbildungsverhältnis. Nach dem Besuch der zehnten Klasse der Realschule besteht die Pflicht, den Berufsschulunterricht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu besuchen.[1]
Hessisches Schulgesetz 01.08.2017
§ 62 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach der Beendigung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule und mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis.
(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
(3) Jugendliche, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind nach Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, zum Besuch der Berufsschule berechtigt. § 64 bleibt unberührt.
(4) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig am Ende des Schulhalbjahres, wenn das Kultusministerium für bestimmte Gruppen von Berufsschulpflichtigen oder wenn die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass eine gleichwertige Ausbildung den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht. Studierende in dualen Studiengängen sind von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule befreit. Sie haben das Recht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen.
(5) Die Berufsschulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes, eines im Ausland absolvierten Ausbildungsabschnitts nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Sie kann für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung ruhen; die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
[1] https://www.wiesbaden.de/leben-in-wiesbaden/bildung/schulen/schulpflicht.php
Mecklenburg-Vorpommern
Schulsystem in Mecklenburg-Vorpommern
Dauer allgemeine Schulpflicht: 10 Jahre, davon mindestens neun im Primar- und Sekundar I-Bereich (höchstens fünf in der Grundschule) und mindestens eines in der Sekundarstufe II.
Regelung zur Berufsschulpflicht: Berufsschulpflicht besteht bis zum Ende eines Ausbildungsverhältnisses. Ohne Ausbildungsverhältnis sind die Jugendlichen für drei Jahre, aber längstens bis zu dem Schulhalbjahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, berufsschulpflichtig.
Tritt ein Volljähriger in ein erstes Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ein, so hat er Anspruch auf Aufnahme in die Berufsschule.
§ 42 SchulG M-V – Schulpflicht im Sekundarbereich II
Die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule beginnt nach Verlassen einer Schule und dauert
(1) Im Sekundarbereich II ist die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis e oder Nummer 2 Buchstabe a bis e zu erfüllen.
(2) Die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e beginnt nach Verlassen einer Schule des Sekundarbereichs I und dauert
- bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildungszeit,
- ohne Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses drei Schuljahre, jedoch längstens bis zum Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.
(3) Ausbildende und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen zur Berufsschule anzumelden und sie oder ihn zum Berufsschulbesuch anzuhalten.
(4) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten kann der Verbleib an einer beruflichen Schule um ein Jahr verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch ihre oder seine berufliche Förderung ermöglicht wird.
Niedersachsen
Aufsichtsbehörde: Niedersächsische Landesschulbehörde
Dauer: 12 Jahre, davon neun Jahre im Primarbereich und der Sekundarstufe I.Regelung zur Berufsschulpflicht: Schüler sind für die Dauer ihrer Ausbildung berufsschulpflichtig.
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 65 Dauer der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht endet grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn.
(2) 1 Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
2 Wer an Maßnahmen der beruflichen Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III teilnimmt, kann für die Dauer der Maßnahmen oder der Einstiegsqualifizierung die Berufsschule besuchen, soweit ein entsprechendes Bildungsangebot zur Verfügung steht.
Nordrhein-Westfalen
Aufsicht: Die Bezirksregierungen sind zugleich obere Schulaufsichtsbehörde.
Dauer: 10 Jahre Vollzeitschulpflicht
Regelung zur Berufsschulpflicht: Schüler in einem Ausbildungsverhältnis sind für die Dauer der Ausbildung berufsschulpflichtig, solange die Ausbildung vor Ende des 21. Lebensjahres, begonnen wurde. Schüler ohne Ausbildungsverhältnis sind berufsschulpflichtig bis zum Ende des Schuljahres, in das der 18. Geburtstag fällt
§ 38 SchulG – Schulpflicht in der Sekundarstufe II
(1) Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 22 Abs. 4) oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.
(2) Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft.
(5) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.
Hinweise zur Berufsschule in NRW (Bonn)
Übersicht der Berufskollegs im Kammerbezirk Bonn/Rhein-Sieg
Überwachung der Schulpflicht und Ahndung von Schulpflichtverletzungen
Rheinland-Pfalz
Schulsystem in Rheinland-Pfalz
Aufsichtsbehörde: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Dauer: 12 Jahre; die Schulpflicht endet vorzeitig für Schüler, die den Mittleren Schulabschluss erworben haben.
Regelung zur Berufsschulpflicht:
Schüler in einem Ausbildungsverhältnis sind für die Dauer der Ausbildung berufsschulpflichtig. Schüler ohne Ausbildungsplatz sind für ein Jahr berufsschulpflichtig.
Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis nach Beendigung der Pflicht zum Schulbesuch begründet worden ist, sind bis zu dessen Abschluss zum Besuch der Berufsschule berechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres.
Bildungswege in RLP Uni Trier
Schulabschlüsse in RLP
Berufsbildungssystem in RLP
Schulsystem RLP
Schulgesetz vom 30. März 2004 (BBiSchulO)
zuletzt geändert am 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37)
§ 59 Wahl der Schullaufbahn
(1) Die Wahl der Schullaufbahn in den Sekundarstufen I und II obliegt den Eltern oder, wenn die Schülerinnen und Schüler volljährig sind, den Schülerinnen und Schülern. Besteht ein Berufsausbildungsverhältnis, so ist die Berufsschule zu besuchen. Unbeschadet des § 25 Abs. 2 Satz 1 haben die Eltern und Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn einen Anspruch auf Beratung.
(4) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, nehmen am inklusiven Unterricht teil oder besuchen eine Förderschule. Die Entscheidung treffen die Eltern nach Beratung durch die Schulen mit inklusivem Unterricht oder die Förderschulen; hierzu gehören auch die Förder- und Beratungszentren. Entsprechend der Entscheidung der Eltern legt die Schulbehörde nach deren Anhörung unter Berücksichtigung der Belange der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung die zu besuchende Schule mit inklusivem Unterricht beziehungsweise die zu besuchende Förderschule fest. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 60 Befreiung vom Schulbesuch
(2) Vom Besuch einer Schule ist ferner befreit, wer 1. ein mindestens zweijähriges Berufsausbildungs-verhältnis erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein erneutes Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
die Berufsfachschule I oder die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
3. das 10. Schuljahr einer Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
4. nach Feststellung der Schulbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.
§ 61 Verlängerung des Schulbesuchs, Berechtigung zum Besuch der Berufsschule
(1) Besteht nach Ablauf von zwölf Schuljahren noch ein Berufsausbildungsverhältnis, so hat die oder der Auszubildende die Berufsschule bis zu dessen Abschluss zu besuchen. Die Schulbehörde kann Zeiten vorangegangenen Schulbesuchs anrechnen. § 60 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
(3) Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis nach Beendigung der Pflicht zum Schulbesuch begründet worden ist, sind bis zu dessen Abschluss zum Besuch der Berufsschule berechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres.
In Rheinland-Pfalz wurden die Haupt- und Realschulen zusammengeführt zur Realschule plus – entweder
Kooperative oder integrierte Realschule
Abschlussmöglichkeiten
> Berufsreife (Hauptschulabschluss) – nach Klasse 9 oder 10
> qualifizierter Sekundarabschluss I (Mittlere Reife) nach Klasse 10
Integrierte Gesamtschule
Abschlussmöglichkeiten
> Berufsreife (Hauptschulabschluss nach Klasse 9)
> qualifizierter Sekundarabschluss I (Realschulabschluss nach Klasse 10)
> Fachhochschulreife (Fachabitur)
> Allgemeine Hochschulreife (Abitur)
Gymnasium G8 oder G9
Abschlussmöglichkeiten
> Berufsreife (Hauptschulabschluss nach Klasse 9)
> qualifizierter Sekundarabschluss I (Realschulabschluss nach Klasse 10)
> Fachhochschulreife (Fachabitur)
> Allgemeine Hochschulreife (Abitur)
Saarland
Dauer: 9 Jahre Vollzeitschulpflicht; wird kein Schulabschluss erreicht, kann die Schulpflicht um ein Jahr verlängert werden. Dazu kommen 3 Jahre Berufsschulpflicht
Regelung zur Berufsschulpflicht: Berufsschulpflichtig sind auch alle Schüler, die eine Ausbildung absolvieren, bis zu ihrem 21. Geburtstag. Für Schüler ohne Ausbildungsverhältnis endet die Schulpflicht auch mit dem 18. Lebensjahr.
Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz)
Dauer der Berufsschulpflicht
(1) Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Auszubildende sind unabhängig davon bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Bei einem Berufs- oder Tätigkeitswechsel, der zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses führt, lebt für dessen Dauer die Pflicht zum Besuch der Berufsschule wieder auf; dies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung. Die Schulaufsichtsbehörde kann früheren Berufsschulbesuch anrechnen.
(2) Die Berufsschulpflicht endet für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie nicht durch Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses wiederauflebt. Im Übrigen endet die Berufsschulpflicht spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
(3) Liegt ein über das Ende der Berufsschulpflicht hinausgehendes Berufsausbildungsverhältnis vor oder wird ein solches nach dem Ende der Berufsschulpflicht begründet, so kann die Berufsschule freiwillig bis zu dessen Beendigung besucht werden; dies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung.
Sachsen
Dauer: 9 Jahre Vollzeitschulpflicht und 3 Jahre Berufsschulpflicht
Regelung zur Berufsschulpflicht: Auszubildende, die vor Ende der Berufsschulpflicht eine Ausbildung beginnen, sind bis zu deren Ende berufsschulpflichtig.
§ 28 SächsSchulG – Dauer und Ende der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht gliedert sich in
- die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) und
- die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (Berufsschulpflicht).
(2) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre; die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre.
(3) Die Berufsschulpflicht eines Auszubildenden endet mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses.
(4) Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Auszubildende, die nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, können die Berufsschule bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses besuchen.
(5) Die Berufsschulpflicht wird vorzeitig für beendet erklärt, wenn der Jugendliche einen mindestens einjährigen vollzeitschulischen Bildungsgang an einer berufsbildenden Schule regelmäßig besucht hat oder die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass er anderweitig hinreichend ausgebildet ist. Sie lebt wieder auf, wenn der Jugendliche ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt.
Sachsen-Anhalt
Dauer: 12 Jahre, davon mindestens neun Jahre in der Primarstufe und Sekundarstufe I.
Regelung zur Berufsschulpflicht: Schüler, die mindestens ein Jahr eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht besucht haben, sind von der Berufsschulpflicht befreit.
§ 40 SchulG LSA – Dauer und Ende der Schulpflicht
(4) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr lang besucht, so ist deren Schulpflicht erfüllt. Sie ist auch erfüllt, wenn mindestens ein Jahr lang ein von der Schulbehörde genehmigtes kooperatives Bildungsangebot besucht wird.
Wer nach Beendigung der Schulpflicht eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung beginnt, ist verpflichtet, für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule zu besuchen.
Schleswig-Holstein
Schulsystem in Schleswig-Holstein
Dauer: 9 Jahre Vollzeitschulpflicht und mindestens 1 Jahr Berufsschulpflicht
Regelung zur Berufsschulpflicht: Auszubildende sind während ihrer Ausbildung berufsschulpflichtig. Jugendliche ohne Ausbildung sind berufsschulpflichtig bis zu dem Schulhalbjahr, in dem das 18. Lebensjahr beendet wird. Schüler, die mindestens ein Jahr eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht besucht haben, sind von der Berufsschulpflicht befreit.
§ 23 SchulG Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemein- bildenden Schule oder eines Förderzentrums nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert
- bis zum Abschluss eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder,
- wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.
(2) Als Erfüllung der Berufsschulpflicht kann auch anerkannt werden, wenn die oder der Berufsschulpflichtige wegen einer Behinderung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in eine andere Einrichtung übertritt, sofern diese über ein entsprechendes Angebot verfügt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist die Berufsschulpflicht auch erfüllt, wenn die oder der Schulpflichtige eine Einrichtung des berufsbildenden Schulwesens mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr oder eine andere Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag besucht hat oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.
(4) Die Berufsschulpflicht ruht, wenn die oder der Berufsschulpflichtige …
(5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Dies gilt auch für Volljährige beim Eintritt in Qualifizierungsmaßnahmen, die auf eine anschließende Erstausbildung angerechnet werden sollen.
Thüringen
Dauer: 10 Jahre Vollzeitschulpflicht; das zehnte Vollzeitschuljahr kann bereits an einer beruflichen Schule absolviert werden, wenn zuvor der Hauptschulabschluss erworben wurde.
Regelung zur Berufsschulpflicht: Berufsschulpflichtig sind Schüler in einem Ausbildungsverhältnis bis zum Ende ihres 21. Lebensjahres.
§ 21 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
(1) Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule erfüllt. Sie endet mit dem Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung, spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Studierende in dualen Studiengängen sind von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule befreit.
(2) Berufsschüler erfüllen ihre Schulpflicht in der für sie örtlich zuständigen Berufsschule nach § 14 Abs. 3, soweit nicht ein Gastschulverhältnis nach § 15 Abs. 3 gestattet wird oder eine Zuweisung nach § 15 Abs. 4 erfolgt.
(3) Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind und sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, sind zum Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule berechtigt. Die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule zu gestatten.
(4) Personen mit einem Umschulungsvertrag kann für die Dauer der Umschulung der Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule gestattet werden.
Exkurs: Berufsbildung in Spanien
Seit 2014 wird ein weiterer Zweig der Berufsbildung, die sogenannte berufliche Basisausbildung („Formación Profesional Básica“), angeboten. Sie ist unter den beiden anderen Berufsbildungszweigen angesiedelt und ist darauf ausgelegt den Einstieg in eine Berufsbildung zu vereinfachen. Daran teilnehmen kann, wer zwischen 15 und 17 Jahren alt ist, die erste Stufe der Sekundarstufe abgeschlossen hat und von einem Lehrer für die Ausbildung vorgeschlagen wurde. Die Ausbildung umfasst eine Dauer von ein bis eineinhalb Jahren (2000 Stunden). Absolventen erhalten den Titel „Título Profesional Básico“. Eine Auflistung mit allen Curricula der bisher angebotenen Ausbildungen dieses Zweigs sind in den Zusatzinformationen zu finden.
Ebenfalls neu ist das Angebot einer dualen Ausbildung („Formación Profesional Dual“). Der theoretische Teil der Ausbildung findet an einer Schule statt, die praktische Ausbildung in den Betrieben.
Die Zuständigkeit für die duale Ausbildungen liegt bei den autonomen Regionen. Eine Auflistung der Programme der jeweiligen Region ist auf den Seiten von „todofp“ zu finden. Beispielhaft ist unter Zusatzinformationen die duale Ausbildung der autonomen Region Madrid dargestellt.
Duale Ausbildung der autonomen Region Madrid[1]
Formación Profesional de la Comunidad de Madrid
Das Programm findet auf dem Nivau einer Ausbildung höheren Grades („Formación Profesional de Grado Superior“) statt. Die Dauer von insgesamt 21 Monaten unterteilt sich in einen 12 Monate dauernden praktischen Teil, die der Lehrling durchgängig in einem Betrieb verbringt, und 9 Monate Theorie. Der theoretische Teil findet an einer Schule statt. Während seiner Zeit im Betrieb bekommt der Lehrling ein Gehalt von 300€ im Monat. Die Unternehmen wählen ihre Lehrlinge selbst aus.
Bisher werden in der Region Madrid Ausbildungen in folgenden Bereichen angeboten:
- Datenverarbeitung
- Verwaltung und Finanzen
- Kraftfahrzeug
- Entwicklung von plattformübergreifenden Anwendungen
- Gastronomie: Küche
- Gastronomie: Service
- Betriebswirtschaft und Marketing
- Hotellerie
- Diagnostik
- Laboranalyse und Qualitätskontrolle
- Industriemechatronik
- Instandhaltung von Flugzeugen
- Mode
- Chemische Industrie
[1] https://www.bq-portal.de/db/319/spanien/sonstiger-hinweis/duale-ausbildung-der-autonomen-region-madrid