0176/97884164 oder 02227/909040 p.nolte@nova-nexus.de

Gestreckte Abschlussprüfung 

„Abschlussprüfung in zwei Teilen (gestreckte Prüfung)

Einige Ausbildungsordnungen sehen eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen vor (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BBiG), die auch als „gestreckte” Prüfung bezeichnet wird. Der erste Teil ersetzt dann die Zwischenprüfung. 
Wenn die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, teilt die IHK das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mit. 
Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar. Das heißt, dass der Teil 1 bei einem mangelhaften oder ungenügenden Ergebnis nicht wiederholt werden kann. Das ist nur dann möglich, wenn die Gesamtprüfung (aus Teil 1 und Teil 2) nicht bestanden wurde (§ 37 Abs. 1 BBiG).
Der Prüfling hat nach Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung noch keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Der Anspruch entsteht erst, wenn auch Teil 2 der Prüfung abgelegt und dem Prüfling der Prüfungsbescheid über die gesamte Abschlussprüfung zugestellt wurde.
Das Ergebnis des ersten Prüfungsteils wird auf dem Zeugnis mit aufgeführt. Die erreichte Punktzahl wird in das Gesamtergebnis eingerechnet.“
Quelle: IHK Düsseldorf