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1. Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Ein Beschäftigungsverbot bedeutet, dass eine Person vorübergehend oder dauerhaft nicht oder nur eingeschränkt arbeiten darf – nicht wegen eigener Krankheit, sondern aus Schutzgründen. Es dient der Gesundheitsvorsorge und dem Arbeitsschutz.

2. Arten von Beschäftigungsverboten
Art Zielgruppe Grund / Schutzinteresse Rechtsgrundlage
Absolutes Mutterschutzverbot Schwangere Frauen 6 Wochen vor Geburt (freiwillig), 8–12 Wochen nach Geburt (Pflicht) § 3 MuSchG
Vorläufiges Mutterschutzverbot Schwangere Frauen Gefahr für Mutter/Kind bei bestimmter Tätigkeit § 16 MuSchG
Tätigkeitsverbot nach MuSchG Schwangere und Stillende Verbot bestimmter Tätigkeiten (z. B. mit Gefahrstoffen) § 4 MuSchG
Jugendarbeitsschutz-Verbot Jugendliche unter 18 Schutz vor gefährlicher, belastender oder unzulässiger Arbeit §§ 14–22 JArbSchG
Strahlenschutzverbot Schwangere, Stillende Verbot von Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung § 78 StrlSchV
Lebensmittelverbot Erkrankte Personen (z. B. mit Durchfall, Hepatitis) Schutz der Öffentlichkeit bei Tätigkeiten mit Lebensmitteln § 42 IfSG
Tätigkeitsverbot durch Amt Infizierte Personen Schutz vor Ansteckung (z. B. Masern, COVID-19) § 31 IfSG
Arbeitsschutzbedingte Verbote Alle Beschäftigten Bei akuter Gesundheitsgefahr (z. B. mangelnde Sicherheit) ArbSchG, GefStoffV, BioStoffV
Verbot bei Schwerbehinderung Schwerbehinderte Unzumutbare Tätigkeiten müssen vermieden werden § 164 SGB IX
3. Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit (AU)
Beschäftigungsverbot Arbeitsunfähigkeit (AU)
Arbeitnehmer*in ist arbeitsfähig, aber darf aus Schutzgründen nicht arbeiten Arbeitnehmer*in ist krank und arbeitsunfähig
Kein Krankheitsfall im rechtlichen Sinne Krankheitsfall mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber (z. B. § 18 MuSchG) Lohnfortzahlung bis zu 6 Wochen (§ 3 EFZG), danach ggf. Krankengeld
4. Hinweise für die Praxis
  • Beschäftigungsverbote sind keine Kündigungsgründe.

  • Bei Unsicherheiten immer Rücksprache mit dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der zuständigen Behörde halten.

  • Individuelle ärztliche Beschäftigungsverbote sollten schriftlich dokumentiert und zur Personalakte genommen werden.

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für werdende Mütter und Jugendliche durchzuführen.