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außerordentliche Nachuntersuchung

Nach § 35 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt:

  • Feststellende Person:
    Der untersuchende Arzt (bei der Erst-, Nach- oder Zusatzuntersuchung nach JArbSchG).
  • Wie kommt es dazu?
    Der Arzt stellt im Rahmen einer regulären Untersuchung fest, dass
    • der Jugendliche hinter dem altersgemäßen Entwicklungsstand zurückgeblieben ist oder
    • gesundheitliche Schwächen oder Schäden bestehen oder
    • die gesundheitlichen Auswirkungen der Beschäftigung noch nicht absehbar sind.
  • Rechtsfolge:
    Der Arzt ordnet die außerordentliche Nachuntersuchung an.
    Das ist eine ärztliche Entscheidung, keine des Arbeitgebers, der Schule, der Kammer oder der Eltern.
  • Wichtig für die Praxis:
    • Arbeitgeber, Eltern, Ausbilder oder Berufsschule können Hinweise geben oder eine Abklärung anregen,
      dürfen aber keine Nachuntersuchung anordnen.
    • Die regulären Untersuchungsfristen nach § 33 JArbSchG laufen unabhängig davon weiter (§ 35 Abs. 2).

Merksatz:

Ob ein Jugendlicher entwicklungsverzögert ist und eine außerordentliche Nachuntersuchung braucht, entscheidet ausschließlich der Arzt im Rahmen der jugendarbeitsschutzrechtlichen Untersuchung.

§ 35 JArbSchG -Außerordentliche Nachuntersuchung

(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass

  1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,
  2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,
  3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind.

(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt.

 

Erstuntersuchung

-folgt-

Nachuntersuchung

-folgt-