außerordentliche Nachuntersuchung
Nach § 35 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt:
- Feststellende Person:
Der untersuchende Arzt (bei der Erst-, Nach- oder Zusatzuntersuchung nach JArbSchG). - Wie kommt es dazu?
Der Arzt stellt im Rahmen einer regulären Untersuchung fest, dass - der Jugendliche hinter dem altersgemäßen Entwicklungsstand zurückgeblieben ist oder
- gesundheitliche Schwächen oder Schäden bestehen oder
- die gesundheitlichen Auswirkungen der Beschäftigung noch nicht absehbar sind.
- Rechtsfolge:
Der Arzt ordnet die außerordentliche Nachuntersuchung an.
Das ist eine ärztliche Entscheidung, keine des Arbeitgebers, der Schule, der Kammer oder der Eltern. - Wichtig für die Praxis:
- Arbeitgeber, Eltern, Ausbilder oder Berufsschule können Hinweise geben oder eine Abklärung anregen,
dürfen aber keine Nachuntersuchung anordnen. - Die regulären Untersuchungsfristen nach § 33 JArbSchG laufen unabhängig davon weiter (§ 35 Abs. 2).
Merksatz:
Ob ein Jugendlicher entwicklungsverzögert ist und eine außerordentliche Nachuntersuchung braucht, entscheidet ausschließlich der Arzt im Rahmen der jugendarbeitsschutzrechtlichen Untersuchung.
§ 35 JArbSchG -Außerordentliche Nachuntersuchung
(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass
- ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,
- gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,
- die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind.
(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt.
Erstuntersuchung
-folgt-
Nachuntersuchung
-folgt-