0176/97884164 oder 02227/909040 p.nolte@nova-nexus.de

Vermeiden Sie Kündigungen!

Kündigungen sind belastend für alle Beteiligten. 

Alternativen zur Kündigung von Auszubildenden sind neben dem Aufhebungsvertrag auch die Unterbrechung der Ausbildung, der Wechsel des Berufsbildes oder die Versetzung in einen anderen Betriebsteil.

Kündigungen sind immer ein trauriges Ergebnis von Fehleinschätzungen.

Grundsätzliches zur Kündigung eines Auszubildenden während der Probezeit
  • Während der Probezeit (mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate) kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen.
  • Die Anhörungspflichten bestehen auch innerhalb der Probezeit.
  • Kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen und dem Auszubildenden auch zugestellt bzw. übergeben werden.

Bei der Anhörung des Betriebsrates kann die Anhörungsfrist 7 Tage betragen.

Bei einer Kündigung eines Auszubildenden in der Probezeit handelt es sich nicht um eine außerordentliche, sondern um eine um eine ordentliche entfristete Kündigung (BAG 27.11.1991 – 2 AZR 263/91; BAG 10.11.1988 – 2 AZR 26/88; BAG 16.12.2004 – 6 AZR 127/04). Der Betriebsrat hat demnach nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eine Woche Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Reagiert der Betriebsrat nicht innerhalb dieses Zeitraums mit einer abschließenden Stellungnahme, kann der Ausbildende erst nach Ablauf der Woche den Zugang der Kündigung beim Auszubildenden – bzw. bei minderjährigen Auszubildenden beim gesetzlichen Vertreter – bewirken. Erhält der Betriebsrat die Anhörung am Dienstag, wäre in diesem Fall die Kündigung erst am Mittwoch der Folgewoche
möglich. Zu beachten ist, dass dieser Tag dann auch noch innerhalb der Probezeit liegt.

mehr dazu:
Ordentlich entfristete Kündigung in der Probezeit

Grundsätzliches zur Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit
  • Nach der Probezeit (mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate) kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund (§ 22 Abs. 2 BBiG) fristlos gekündigt werden.
  • Eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung ist nach der Probezeit nicht möglich.
  • Der Kündigungsgrund muss so gravierend sein, dass dem Betrieb die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar ist (z. B. schwere Pflichtverletzungen oder Straftaten). Man spricht von einer Kündigung aus wichtigem Grund.
    In der Regel gehen der Kündigung Abmahnungen voran. 
    Liegt der Kündigungsgrund im Vertrauensbereich (Diebstahl, Gewalt etc.) muss keine Abmahnung geschrieben. 
Beteiligung des Betriebsrats

Wenn ein Betriebsrat existiert, müssen die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beachtet werden:

  • § 102 BetrVG – Anhörungspflicht des Betriebsrats

    • Der Betriebsrat muss vor der Kündigung angehört werden.
    • Die Kündigungsgründe müssen dem Betriebsrat schriftlich mitgeteilt werden.
    • Gibt der Betriebsrat innerhalb von 3 Tagen keine Stellungnahme ab, gilt dies als Zustimmung.
    • Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, kann sie trotzdem ausgesprochen werden, der Azubi hat aber bessere Chancen im Kündigungsschutzprozess.
  • § 78a BetrVG – Sonderkündigungsschutz für JAV-Mitglieder

    • Falls der Azubi Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist, genießt er besonderen Kündigungsschutz und kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden.
Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung

Damit die Kündigung wirksam ist, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Beispiele:

  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen (z. B. Diebstahl, Arbeitsverweigerung, wiederholtes unentschuldigtes Fehlen)
  • Gewalttätigkeiten oder massive Beleidigungen gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten
  • Schwerwiegende Verstöße gegen betriebliche Vorschriften (z. B. Sabotage, Alkohol- oder Drogenkonsum während der Arbeitszeit)
  • Verstoß gegen die Schweigepflicht oder Datenschutzvorschriften
Schriftform und Fristen
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (mündliche Kündigungen sind unwirksam!).
  • Der Grund muss in der Kündigung klar benannt werden.
  • Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 22 Abs. 4 BBiG).
  • Während der Probezeit wird die Kündigung fristlos und ohne Begründung ausgesprochen.

Ausführliche Informationen zu Fristen und Zustellung finden Sie hier:
Anhörungsfristen und Zustellung

 

Kündigungsschutz, Schlichtung und Konsequenzen
  • Der Azubi kann innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
  • HINWEIS: Der Azubi muss vor der Kündigungsschutzklage ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Stelle, z. B. IHK oder HWK durchgeführt haben.

    Besonderheit bei der Schlichtung nach § 111 Abs. 2 ArbGG

    (Arbeitsgerichtsgesetz)

    Abweichende Fristregelung:

    1. Pflicht zur Schlichtung: Vor einer Kündigungsschutzklage muss zuerst das Schlichtungsverfahren durchlaufen werden.
    2. Frist zur Anerkennung des Schlichtungsspruchs: Die Parteien haben eine Woche Zeit, um den Spruch des Ausschusses anzuerkennen.
    3. Frist zur Klageeinreichung: Wird der Schiedsspruch nicht anerkannt, beträgt die Klagefrist zwei Wochen nach dem Spruch des Schlichtungsausschusses (§ 111 Abs. 2 ArbGG).


    Ergebnis: Kürzere Frist nach Schlichtung

    Da das Verfahren durch die verpflichtende Schlichtung bereits verzögert wird, hat der Gesetzgeber die normale dreiwöchige Frist auf zwei Wochen verkürzt, wenn die Schlichtung stattgefunden hat.

    Zusammengefasst:

    • Ohne Schlichtung: 3 Wochen Klagefrist (§ 4 KSchG)
    • Mit Schlichtungsausschuss: 2 Wochen nach dem Schlichtungsspruch (§ 111 Abs. 2 ArbGG) Merkblatt Schlichtung IHK BONN
  • Hat der Betriebsrat widersprochen, steigt die Wahrscheinlichkeit eines Prozesseserfolges für den Azubi.
  • Falls die Kündigung unwirksam ist, kann der Azubi auf Weiterbeschäftigung klagen.
IHK/HWK - Keine Genehmigungspflicht, aber Meldepflicht
  • Die IHK/HWkmuss über die Kündigung informiert werden, damit sie das Ausbildungsverhältnis im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse entsprechend löschen oder anpassen kann.
  • Die Kündigung selbst muss die IHK/HWk nicht genehmigen.
  • Arbeitgeber müssen die Kopie der Kündigung an die IHK/HWK schicken.