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Tödlicher Unfall durch Entfernen einer Lichtschranke
Körperverletzung durch Wurf eines Ausgleichgewichts
Sexuelle Belästigung durch den Ausbilder
Missachtung der Schutzbedürftigkeit
Tödlicher Unfall durch Entfernen einer Lichtschranke
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20.09.2013, Az.: 10 KLs 16/13
Tenor
Wer als Unternehmer oder verantwortliche Führungskraft bewusst zulässt, dass eine Maschine ohne vorgeschriebene Sicherheitseinrichtung betrieben wird, und dadurch ein Auszubildender tödlich verunglückt, macht sich wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) strafbar.
Die Verantwortung für Arbeitsschutz kann nicht auf andere abgeschoben werden – insbesondere dann nicht, wenn Sicherheitsvorrichtungen aus wirtschaftlichen Gründen entfernt wurden.
Tathergang
Ein 19-jähriger Auszubildender arbeitete in einem Betrieb an einer Glaskantenschleifmaschine.
Die Maschine war ursprünglich vom Hersteller mit einer Lichtschranke ausgestattet. Diese Sicherheitseinrichtung sollte die Maschine automatisch abschalten, sobald jemand in den Gefahrenbereich gelangt.
Bereits mehrere Jahre zuvor war diese Lichtschranke auf Anweisung der Unternehmensleitung entfernt worden, um Arbeitsabläufe zu beschleunigen und Produktionskosten zu sparen.
Obwohl mehreren Verantwortlichen bekannt war, dass die Maschine dadurch erheblich gefährlicher geworden war, wurde sie weiterhin im Betrieb eingesetzt.
Der Auszubildende musste schließlich allein an dieser Maschine arbeiten. Während der Arbeit geriet er in den Gefahrenbereich, wurde von der Maschine erfasst und erlitt schwerste Verletzungen, an denen er später im Krankenhaus verstarb.
Das Gericht stellte fest, dass sich der Unfall mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ereignet hätte, wenn die ursprünglich vorgesehene Sicherheitsabschaltung noch vorhanden gewesen wäre.
Urteil
Das Gericht verurteilte die Verantwortlichen unterschiedlich:
Zwei Firmenchefs
Wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB):
- jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
- zusätzlich jeweils 100.000 € Geldauflage
Begründung:
Sie hatten selbst den Ausbau der Lichtschranke veranlasst und damit bewusst gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen.
Produktionsleiter
Auch ihm wurde fahrlässige Tötung vorgeworfen, weil er den Auszubildenden allein an der bekannten Gefahrenmaschine arbeiten ließ.
Weiterer Firmeninhaber
Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht: 10.000 € Geldstrafe
Mitarbeiter, der die Schutzvorrichtung ausgebaut hatte 3.900 € Geldstrafe
Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamtes 9.000 € Geldstrafe
wegen versuchter Strafvereitelung, weil er durch Falschaussagen die Aufklärung des Unfalls behindern wollte.
Kernaussage
Arbeitsschutz ist keine freiwillige Zusatzleistung, sondern eine gesetzliche Pflicht.
Wer Sicherheitsvorrichtungen entfernt, Gefahren bewusst duldet oder Auszubildende ohne ausreichenden Schutz an gefährlichen Maschinen arbeiten lässt, haftet persönlich – strafrechtlich und zivilrechtlich.
Gerade gegenüber jungen Auszubildenden besteht eine besonders hohe Schutz- und Aufsichtspflicht.
Wichtige Paragrafen
§ 14 Strafgesetzbuch (StGB) über „Handeln für einen anderen“ lautet:
(3) Es kann auch jemand strafrechtlich verantwortlich sein, „wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist“.
§ 222 Strafgesetzbuch (StGB) über „Fahrlässige Tötung“ lautet:
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) über „Gefährliche Arbeiten“
lautet:
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden …
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins
oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, …
§ 14 Berufsbildungsgesetz (BBiG) über „Berufsausbildung“ lautet:
(1) Ausbildende haben …
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich
und körperlich nicht gefährdet werden.
(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
§ 27 Berufsbildungsgesetz (BBiG) über „Eignung der Ausbildungsstätte“ und
lautet:
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung
geeignet ist …
Körperverletzung durch Wurf eines Ausgleichgewichts
BAG, Urteil vom 19.03.2015 – 8 AZR 67/14 („Haftung von Auszubildenden“)
Tenor
Ein Auszubildender haftet persönlich auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn er einen anderen Auszubildenden durch das fahrlässige Werfen eines Metallteils verletzt und dieses Verhalten nicht mehr als betriebliche Tätigkeit anzusehen ist.
Der Haftungsausschluss der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 105, 106 SGB VII greift in diesem Fall nicht.
Tathergang
Zwei Auszubildende arbeiteten in einem Kfz-Betrieb mit Werkstatt und Lager.
Der 19-jährige Beklagte arbeitete an einer Wuchtmaschine für Reifen. Der 17-jährige Kläger befand sich mehrere Meter entfernt im selben Raum.
Der Beklagte warf ein etwa 10 Gramm schweres Metall-Wuchtgewicht mit Kraft hinter sich, ohne sich umzudrehen. Das Gewicht traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe.
Die Folgen waren schwer:
- Behandlung in einer Augenklinik
- mehrere weitere medizinische Eingriffe
- Einsatz einer Kunstlinse
- dauerhafte Einschränkungen durch eine Hornhautnarbe
- monatliche Rente der Berufsgenossenschaft von 204,40 €
Der verletzte Auszubildende verlangte deshalb Schmerzensgeld und Ersatz weiterer zukünftiger Schäden.
Streitfrage
Der Beklagte argumentierte:
- das Wegwerfen der Wuchtgewichte sei im Betrieb üblich gewesen
- er habe nicht absichtlich auf den Kläger gezielt
- deshalb müsse wegen des Arbeitsunfalls die gesetzliche Unfallversicherung greifen
- ein persönlicher Schadensersatzanspruch sei ausgeschlossen (§§ 105, 106 SGB VII)
Die zentrale Frage war also:
Handelte es sich um eine betriebliche Tätigkeit mit Haftungsausschluss – oder um ein persönlich fahrlässiges Verhalten mit voller Haftung?
Urteil des BAG
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz:
Der Auszubildende haftet persönlich.
Er musste:
- 25.000 € Schmerzensgeld zahlen
- für weitere zukünftige Schäden ebenfalls haften
Begründung:
Das Werfen des Metallteils war nicht mehr betrieblich veranlasst, sondern ein eigenständiges, fahrlässiges Verhalten.
Das bloße „Nach-hinten-Schleudern“ eines Metallstücks durch den Arbeitsraum sei keine geschützte betriebliche Tätigkeit mehr.
Deshalb griff der Haftungsausschluss der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.
Kernaussage des Urteils
Auszubildende haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach denselben Regeln wie Arbeitnehmer.
Jugendliches Alter oder der Status als Azubi schützen nicht automatisch vor Schadensersatzpflicht.
Wenn ein Azubi durch fahrlässiges Verhalten außerhalb einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einen Kollegen verletzt, haftet er persönlich.
Sexuelle Belästigung durch den Ausbilder
VG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2016 – 15 K 8718/15
Tenor
Ein Ausbilder verliert seine persönliche Eignung nach § 29 BBiG, wenn er Auszubildende wiederholt sexuell belästigt, gegen wesentliche Pflichten des Berufsbildungsgesetzes verstößt und dadurch das sittliche Wohl, die charakterliche Entwicklung sowie den Ausbildungserfolg gefährdet.
Die zuständige IHK darf ihm dann das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden vollständig untersagen, da die persönliche Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden beim Ausbilder nicht mehr vorliegt, weil er wiederholt und schwer gegen das BBiG bzw. aufgrund dessen erlassene Vorschriften oder Bestimmungen verstoßen habe.
Tathergang
Der Kläger war Architekt und Geschäftsführer eines Unternehmens in Düsseldorf. Er bildete Immobilienkaufleute und Bauzeichner aus und beschäftigte zusätzlich Praktikantinnen.
Eine Praktikantin meldete der IHK, dass der Kläger sie während eines Vorstellungsgesprächs mehrfach unerwünscht körperlich berührt habe:
- enges Hinterstellen mit Körperkontakt
- Festhalten ihrer Hand
- Hand auf der Hüfte
- Streichen über das Gesäß
Daraufhin befragte die IHK insgesamt elf ehemalige Auszubildende und Praktikantinnen. Mehrere Zeuginnen schilderten ähnliche Vorfälle:
- anzügliche Bemerkungen
- Fragen zu Unterwäsche
- Angebote, gemeinsam ein Hotelzimmer zu teilen
- Klaps auf das Gesäß
- sexuell bestimmte Berührungen
- unangemessene Bemerkungen über den Körper
Zusätzlich wurden weitere Verstöße festgestellt:
- kaum Vermittlung echter Ausbildungsinhalte
- Auszubildende mussten private Laptops mitbringen
- Putzen von Büro und Toiletten
- private Einkäufe vor Arbeitsbeginn
- häufige cholerische Ausbrüche
- ausbildungsfremde Tätigkeiten statt fachlicher Ausbildung
Die IHK untersagte deshalb dem Kläger:
- das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden
- die bestehenden Ausbildungsverhältnisse zu beenden
- die Eintragung neuer Ausbildungsverhältnisse.
Der Ausbilder klagte dagegen.
Urteil
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage vollständig ab.
Begründung:
Der Kläger sei persönlich ungeeignet im Sinne der §§ 28, 29, 33 BBiG.
Insbesondere habe er:
- wiederholt gegen § 14 BBiG verstoßen
- Auszubildende sittlich gefährdet
- sexuelle Belästigungen begangen
- Ausbildungsziele nicht ordnungsgemäß vermittelt
- ausbildungsfremde Tätigkeiten verlangt
- kostenlose Ausbildungsmittel nicht bereitgestellt
Die fehlende persönliche Eignung des Klägers ergebe sich insbesondere anhand der durch die glaubhaften Aussagen der vernommenen elf Zeuginnen belegten vielfältigen Vorfälle.
Das Gericht stellte klar:
Schon die Gefahr für Würde, Integrität und Ausbildungserfolg reicht aus.
Es komme nicht einmal darauf an, ob das Verhalten strafbar sei – entscheidend sei die persönliche Ungeeignetheit als Ausbilder. Es liegt eine sittliche Gefährdung nach § 14 BBiG vor.
Ergänzung:
Der Ausbilder wurde wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt.
Missachtung der Schutzbedürftigkeit eines Minderjährigen
LG Nürnberg-Fürth vom 07.03.2025, Az. 19 O 3214/23
Tenor
Wer als Ausbilder oder Vorgesetzter einen minderjährigen Auszubildenden trotz erkennbarer Lebensgefahr an einer ungesicherten, gefährlichen Tätigkeit mitarbeiten lässt, handelt grob fahrlässig.
Die Berufsgenossenschaft kann dann Regress nach §§ 110, 111 SGB VII verlangen. Ein Mitverschulden des Auszubildenden wird wegen seiner besonderen Schutzbedürftigkeit regelmäßig nicht angenommen.
Tathergang
Ein 16-jähriger Auszubildender zum Elektriker im ersten Lehrjahr arbeitete gemeinsam mit einem älteren Kollegen auf einem etwa 8 Meter hohen Dach. Dort sollte eine schwere Holzpalette vom Dach heruntergeworfen werden.
Es gab dabei:
- keine Absturzsicherung
- keine Schutzmaßnahmen
- keine ausreichende Aufsicht
- keine Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften
Der ältere Mitarbeiter war früher Geschäftsführer einer GmbH und arbeitete nur noch geringfügig im Betrieb. Er ließ zu, dass der minderjährige Azubi ihm bei dieser hochgefährlichen Arbeit half.
Der Jugendliche befand sich damit in einer lebensgefährlichen Situation, obwohl gerade für minderjährige Auszubildende besondere Schutzpflichten nach dem Jugendarbeitsschutz bestehen.
Unglücklicherweise geriet der Auszubildende mit dem Fuß in eine an der Palette befindliche Plastikschlaufe, wurde deshalb von der heruntergeworfenen Palette mit vom Dach gezogen und verletzte sich schwer.
Die Berufsgenossenschaft nahm den verantwortlichen Kollegen später auf Regress in Anspruch.
Urteil
Das Gericht bejahte:
grobe Fahrlässigkeit des Vorgesetzten
und entschied:
kein Mitverschulden des 16-jährigen Auszubildenden
Begründung:
Es spiele keine Rolle, ob der Vorgesetzte dem Azubi ausdrücklich befohlen hatte zu helfen.
Bereits das bloße Dulden der Mithilfe reiche aus.
Wer als Ausbilder oder verantwortlicher Mitarbeiter zulässt, dass ein minderjähriger Azubi bei einer offensichtlich lebensgefährlichen Tätigkeit unterstützt, verletzt seine Schutzpflichten schwer.
Kernaussage
Auszubildende – besonders minderjährige – stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz.
Sie wollen oft helfen, Leistung zeigen und einen guten Eindruck machen. Gerade deshalb dürfen Ausbilder sie nicht in gefährliche Situationen geraten lassen.
Schon das Zulassen gefährlicher Hilfeleistungen kann grobe Fahrlässigkeit sein.
Dann haftet nicht der Azubi, sondern der verantwortliche Ausbilder oder Vorgesetzte.