Regeln zum Homeoffice / mobiles Arbeiten DGUV
- Homeoffice ist nicht gleich Telearbeit
- Kein allgemeiner Anspruch
- Arbeitsschutz gilt auch zu Hause
- Arbeitszeitgesetz bleibt bestehen
- Arbeitsmittel
- Datenschutz und IT-Sicherheit
- Unfallversicherung besteht
Homeoffice ist nicht gleich Telearbeit
- Homeoffice / mobiles Arbeiten bedeutet Arbeiten außerhalb des Betriebs, oft flexibel von zu Hause.
- Telearbeit ist rechtlich genauer geregelt: Der Arbeitgeber richtet einen festen Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung ein und vereinbart Arbeitszeit sowie Dauer schriftlich. (§ 2 Abs. 7 ArbStättV)
Kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch
- Arbeitnehmer haben grundsätzlich kein automatisches Recht auf Homeoffice.
- Homeoffice braucht meist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, per Zusatzvereinbarung oder Betriebsvereinbarung.
Arbeitsschutz gilt auch zu Hause
- Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt auch im Homeoffice.
- Der Arbeitgeber muss Sicherheit und Gesundheit schützen, z. B. durch ergonomische Arbeitsbedingungen, Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung.
Arbeitszeitgesetz bleibt bestehen
Auch im Homeoffice gelten:
- Höchstarbeitszeiten
- Ruhepausen
- Ruhezeiten
- Sonn- und Feiertagsschutz
„Immer erreichbar sein“ ist also nicht erlaubt.
Arbeitsmittel
- Bei Telearbeit stellt der Arbeitgeber meist Möbel, Technik und Kommunikationsmittel bereit.
- Bei mobilem Arbeiten müssen sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.
Datenschutz und IT-Sicherheit
Auch zu Hause müssen Betriebsdaten geschützt werden:
- sichere Passwörter
- Datenschutz
- Schutz vor fremdem Zugriff
- sichere Netzwerke/VP
Unfallversicherung besteht
- Seit 2021 besteht bei Homeoffice und mobiler Arbeit grundsätzlich derselbe Unfallversicherungsschutz wie im Betrieb, wenn der Unfall bei einer beruflichen Tätigkeit passiert.
Empfehlungen des BIBB
Link: HA179.pdf (bibb.de)
Definition und Allgemeines
- Mobiles Ausbilden und Lernen: Dies beschreibt lernortunabhängiges und -übergreifendes Bearbeiten von betrieblichen Aufgaben zur beruflichen Handlungsfähigkeit. Es erfolgt meist ohne physische Anwesenheit von Auszubildenden und Ausbildungspersonal am gleichen Ort, nutzt digitale Lernmittel und findet in virtuellen Räumen statt.
- Grundsatz: Die betriebliche Ausbildung soll hauptsächlich in Präsenz erfolgen, wobei mobile Formate als Ergänzung dienen können, wenn die Kommunikation und Lernprozesssteuerung virtuell gesichert sind.
- Probezeit: In der Probezeit soll nicht mit Mobilem Ausbilden begonnen werden.
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen
- Rechtliche Aspekte: Die Umsetzung muss im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und anderer relevanter Gesetze wie dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz erfolgen.
- Ausbildungspersonal: Sollte entsprechend qualifiziert sein und über ein didaktisches Konzept für den Einsatz digitaler Medien verfügen.
- Infrastruktur: Betriebe müssen notwendige Hardware und Software bereitstellen und Datenschutz sowie Datensicherheit gewährleisten.
Empfehlungen für die Durchführung
- Planung und Umsetzung: Ausbildungsinhalte sollen im Voraus geplant und flexibel an die Lernsituation der Auszubildenden angepasst werden. Der Einsatz von kleineren Lerneinheiten wird empfohlen.
- Begleitung der Auszubildenden: Ausbildungspersonal sollte Lernprozesse leiten und kontinuierlich Lernstände kontrollieren. Klare Lernziele und Absprachen zur Erreichbarkeit sind wichtig.
- Sozialer und kommunikativer Aspekt: Regelmäßige persönliche Gespräche und der Einsatz digitaler Austauschformate zur Förderung sozialer Kontakte und des Teamgedankens sind essenziell.
Besondere Hinweise
- Eignungsanalyse: Zu Beginn sollten die persönlichen Eigenschaften und die technische Ausstattung der Auszubildenden analysiert werden, um ihre Eignung für mobiles Lernen festzustellen.
- Mitbestimmungsrecht: Die Rechte der Betriebs- und Personalräte nach den entsprechenden Gesetzen müssen beachtet werden.