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Definition und Allgemeines

  • Mobiles Ausbilden und Lernen: Dies beschreibt lernortunabhängiges und -übergreifendes Bearbeiten von betrieblichen Aufgaben zur beruflichen Handlungsfähigkeit. Es erfolgt meist ohne physische Anwesenheit von Auszubildenden und Ausbildungspersonal am gleichen Ort, nutzt digitale Lernmittel und findet in virtuellen Räumen statt.
  • Grundsatz: Die betriebliche Ausbildung soll hauptsächlich in Präsenz erfolgen, wobei mobile Formate als Ergänzung dienen können, wenn die Kommunikation und Lernprozesssteuerung virtuell gesichert sind.
  • Probezeit: In der Probezeit soll nicht mit Mobilem Ausbilden begonnen werden.

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

  • Rechtliche Aspekte: Die Umsetzung muss im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und anderer relevanter Gesetze wie dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz erfolgen.
  • Ausbildungspersonal: Sollte entsprechend qualifiziert sein und über ein didaktisches Konzept für den Einsatz digitaler Medien verfügen.
  • Infrastruktur: Betriebe müssen notwendige Hardware und Software bereitstellen und Datenschutz sowie Datensicherheit gewährleisten.

Empfehlungen für die Durchführung

  • Planung und Umsetzung: Ausbildungsinhalte sollen im Voraus geplant und flexibel an die Lernsituation der Auszubildenden angepasst werden. Der Einsatz von kleineren Lerneinheiten wird empfohlen.
  • Begleitung der Auszubildenden: Ausbildungspersonal sollte Lernprozesse leiten und kontinuierlich Lernstände kontrollieren. Klare Lernziele und Absprachen zur Erreichbarkeit sind wichtig.
  • Sozialer und kommunikativer Aspekt: Regelmäßige persönliche Gespräche und der Einsatz digitaler Austauschformate zur Förderung sozialer Kontakte und des Teamgedankens sind essenziell.

Besondere Hinweise

  • Eignungsanalyse: Zu Beginn sollten die persönlichen Eigenschaften und die technische Ausstattung der Auszubildenden analysiert werden, um ihre Eignung für mobiles Lernen festzustellen.
  • Mitbestimmungsrecht: Die Rechte der Betriebs- und Personalräte nach den entsprechenden Gesetzen müssen beachtet werden.

Link: HA179.pdf (bibb.de)