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Regeln zum Homeoffice / mobiles Arbeiten DGUV
  • Homeoffice ist nicht gleich Telearbeit
  • Kein allgemeiner Anspruch
  • Arbeitsschutz gilt auch zu Hause
  • Arbeitszeitgesetz bleibt bestehen
  • Arbeitsmittel
  • Datenschutz und IT-Sicherheit
  • Unfallversicherung besteht
Homeoffice ist nicht gleich Telearbeit
  • Homeoffice / mobiles Arbeiten bedeutet Arbeiten außerhalb des Betriebs, oft flexibel von zu Hause.
  • Telearbeit ist rechtlich genauer geregelt: Der Arbeitgeber richtet einen festen Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung ein und vereinbart Arbeitszeit sowie Dauer schriftlich. (§ 2 Abs. 7 ArbStättV)
    Kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch
    • Arbeitnehmer haben grundsätzlich kein automatisches Recht auf Homeoffice.
    • Homeoffice braucht meist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, per Zusatzvereinbarung oder Betriebsvereinbarung.
    Arbeitsschutz gilt auch zu Hause
    • Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt auch im Homeoffice.
    • Der Arbeitgeber muss Sicherheit und Gesundheit schützen, z. B. durch ergonomische Arbeitsbedingungen, Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung.
    Arbeitszeitgesetz bleibt bestehen

    Auch im Homeoffice gelten:

    • Höchstarbeitszeiten
    • Ruhepausen
    • Ruhezeiten
    • Sonn- und Feiertagsschutz

    „Immer erreichbar sein“ ist also nicht erlaubt.

      Arbeitsmittel
      • Bei Telearbeit stellt der Arbeitgeber meist Möbel, Technik und Kommunikationsmittel bereit.
      • Bei mobilem Arbeiten müssen sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.
      Datenschutz und IT-Sicherheit

      Auch zu Hause müssen Betriebsdaten geschützt werden:

        • sichere Passwörter
        • Datenschutz
        • Schutz vor fremdem Zugriff
        • sichere Netzwerke/VP
        Unfallversicherung besteht
        • Seit 2021 besteht bei Homeoffice und mobiler Arbeit grundsätzlich derselbe Unfallversicherungsschutz wie im Betrieb, wenn der Unfall bei einer beruflichen Tätigkeit passiert.
        Empfehlungen des BIBB
        Definition und Allgemeines
        • Mobiles Ausbilden und Lernen: Dies beschreibt lernortunabhängiges und -übergreifendes Bearbeiten von betrieblichen Aufgaben zur beruflichen Handlungsfähigkeit. Es erfolgt meist ohne physische Anwesenheit von Auszubildenden und Ausbildungspersonal am gleichen Ort, nutzt digitale Lernmittel und findet in virtuellen Räumen statt.
        • Grundsatz: Die betriebliche Ausbildung soll hauptsächlich in Präsenz erfolgen, wobei mobile Formate als Ergänzung dienen können, wenn die Kommunikation und Lernprozesssteuerung virtuell gesichert sind.
        • Probezeit: In der Probezeit soll nicht mit Mobilem Ausbilden begonnen werden.

         

        Voraussetzungen und Rahmenbedingungen
        • Rechtliche Aspekte: Die Umsetzung muss im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und anderer relevanter Gesetze wie dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz erfolgen.
        • Ausbildungspersonal: Sollte entsprechend qualifiziert sein und über ein didaktisches Konzept für den Einsatz digitaler Medien verfügen.
        • Infrastruktur: Betriebe müssen notwendige Hardware und Software bereitstellen und Datenschutz sowie Datensicherheit gewährleisten.

         

         

        Empfehlungen für die Durchführung
        • Planung und Umsetzung: Ausbildungsinhalte sollen im Voraus geplant und flexibel an die Lernsituation der Auszubildenden angepasst werden. Der Einsatz von kleineren Lerneinheiten wird empfohlen.
        • Begleitung der Auszubildenden: Ausbildungspersonal sollte Lernprozesse leiten und kontinuierlich Lernstände kontrollieren. Klare Lernziele und Absprachen zur Erreichbarkeit sind wichtig.
        • Sozialer und kommunikativer Aspekt: Regelmäßige persönliche Gespräche und der Einsatz digitaler Austauschformate zur Förderung sozialer Kontakte und des Teamgedankens sind essenziell.
        Besondere Hinweise
        • Eignungsanalyse: Zu Beginn sollten die persönlichen Eigenschaften und die technische Ausstattung der Auszubildenden analysiert werden, um ihre Eignung für mobiles Lernen festzustellen.
        • Mitbestimmungsrecht: Die Rechte der Betriebs- und Personalräte nach den entsprechenden Gesetzen müssen beachtet werden.