Definition und Allgemeines
- Mobiles Ausbilden und Lernen: Dies beschreibt lernortunabhängiges und -übergreifendes Bearbeiten von betrieblichen Aufgaben zur beruflichen Handlungsfähigkeit. Es erfolgt meist ohne physische Anwesenheit von Auszubildenden und Ausbildungspersonal am gleichen Ort, nutzt digitale Lernmittel und findet in virtuellen Räumen statt.
- Grundsatz: Die betriebliche Ausbildung soll hauptsächlich in Präsenz erfolgen, wobei mobile Formate als Ergänzung dienen können, wenn die Kommunikation und Lernprozesssteuerung virtuell gesichert sind.
- Probezeit: In der Probezeit soll nicht mit Mobilem Ausbilden begonnen werden.
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen
- Rechtliche Aspekte: Die Umsetzung muss im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und anderer relevanter Gesetze wie dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz erfolgen.
- Ausbildungspersonal: Sollte entsprechend qualifiziert sein und über ein didaktisches Konzept für den Einsatz digitaler Medien verfügen.
- Infrastruktur: Betriebe müssen notwendige Hardware und Software bereitstellen und Datenschutz sowie Datensicherheit gewährleisten.
Empfehlungen für die Durchführung
- Planung und Umsetzung: Ausbildungsinhalte sollen im Voraus geplant und flexibel an die Lernsituation der Auszubildenden angepasst werden. Der Einsatz von kleineren Lerneinheiten wird empfohlen.
- Begleitung der Auszubildenden: Ausbildungspersonal sollte Lernprozesse leiten und kontinuierlich Lernstände kontrollieren. Klare Lernziele und Absprachen zur Erreichbarkeit sind wichtig.
- Sozialer und kommunikativer Aspekt: Regelmäßige persönliche Gespräche und der Einsatz digitaler Austauschformate zur Förderung sozialer Kontakte und des Teamgedankens sind essenziell.
Besondere Hinweise
- Eignungsanalyse: Zu Beginn sollten die persönlichen Eigenschaften und die technische Ausstattung der Auszubildenden analysiert werden, um ihre Eignung für mobiles Lernen festzustellen.
- Mitbestimmungsrecht: Die Rechte der Betriebs- und Personalräte nach den entsprechenden Gesetzen müssen beachtet werden.
Link: HA179.pdf (bibb.de)