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Handlungsfeld 1.1 Grundlagen – Lösungshinweise
zu 1. z.B. Ausbildungsbeauftragte, Ausbilder, Auszubildende, Ausbildungsberater, Ausbildende, Lehrer, Eltern, zuständige Stelle 
zu 2. Im § 29 BBiG wird geregelt, wer ausbilden darf. Personen, die gegen das BBiG und das JArbSchG erheblich verstoßen haben und deshalb verurteilt wurden, sind nicht geeignet als Ausbilder oder Ausbildende tätig zu werden. Auch Personen, die aus anderen Gründen zu mehr als 2 Jahren Haft verurteilt wurden, dürfen nicht ausbilden.
zu 3. Ausbildungswerkstätten vermitteln Grundkenntnisse und Sonderkenntnisse des Berufs und bereiten auf die praktische Abschlussprüfung vor.
zu 4. Die zuständige Behörde z.B. die Bezirksregierung untersagt die Ausbildungstätigkeit. Die IHK (zuständige Stelle) stellt den Verbotsgrund zunächst fest. 
zu 5. Im Verzeichnis werden alle Auszubildenden eingetragen. Wer dort nicht eingetragen ist, kann die Zwischen- und Abschlussprüfung nicht machen. 
„Die zuständige Stelle hat ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu erstellen. Alle Ausbildenden müssen ihre Auszubildenden in das Verzeichnis eintragen lassen. Dies dient dazu, dass die zuständige Stelle den Betrieb kontrollieren kann und prüfen kann, ob die Ausbildung ordnungsgemäß abläuft.“ 
Knut Schultz, Zürich Versicherung
zu 6. Umschulungen dauern kürzer etwa 2/3 der Regelausbildungszeit. Umschulungen werden oft von Bildungseinrichtungen durchgeführt.
zu 7. Es wird schwieriger Bewerber für die duale Ausbildung zu finden. Das führt zu Mehraufwand bei der Personalgewinnung.
zu 8. DQR 3 (2jährige Ausbildung), DQR 4 (3- oder 3 ½ Ausbildung)
zu 9. 
Ausbildungsvertrag  5
Betriebsvereinbarungen 4
Gesetze  2
Grundgesetz  1
Rechtsverordnungen 3
zu 10. BMWK – Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 
BMBF – Bundesministerium für Bildung und Forschung
zu 11. Das beschreibt den kostenlosen Austausch von Auszubildenden zwischen zwei oder mehr Betrieben. Jeder Betrieb muss als Ausbildungsbetrieb geeignet sein.

 

Handlungsfeld 1.2 Recht – Lösungshinweise

zu 1. § 12 BBiG
z.B. Entschädigung für den Ausbildungsplatz bezahlen, Pauschalierung von Schadenersatzzahlungen, auch weniger Urlaub als gesetzlich vorgeschrieben vereinbaren oder längere Arbeitszeiten als im JArbSchG
à § 25 BBiG – Unabdingbarkeit
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.

zu 2. § 2 JArbSchG
Kind bis 15 Jahre
Jugendliche bis 18 Jahre

zu 3. -offene Antwort- generell kein Unterschied, ggf. Anwendbarkeit des MuSchG, Sozialräume, Statistische Verteilung der Berufswünsche, Überlastung vermeiden

zu 4. Arbeitszeiten §§ 4,8,12,14,16,17,18, Pausenzeiten § 11, Freizeit/Ruhepausen § 13, Urlaubszeiten §19, Arbeitszeitlage §14, Ärztliche Erst- und Nachuntersuchungen §§32-45, Verzeichnis der Jugendlichen im Betrieb §49 -JArbSchG-

zu 5. z.B. Schulungen der Mitarbeitenden, Verbotserklärung, Konfliktmanagement

zu 6. 1 Stunde nach Arbeitsbeginn, 1 Stunde vor Arbeitsende, spätestens 4,5 Stunden nach Arbeitsbeginn

zu 7. Fünf volljährige Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate im Betrieb sind. Wahlberechtigt = alle ab 16 Jahre

zu 8. BetrVG
§ 92 Personalplanung
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
§ 95 Auswahlrichtlinien
§ 99 (1) Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, ab 20 wahlberechtige Mitarbeiter

zu 9. Berufsgenossenschaften, Unfallkassen § 17 (2) SGB 7 Überwachung und Beratung

zu 10. Ausbildende müssen für die Vorbereitung auf die Prüfung sorgen, auch wenn Auszubildende nicht zur Berufsschule gehen müssen. Fehlt diese Vorbereitung oder ist mangelhaft, können Auszubildende im Falle des Prüfungsmisserfolgs Schadenersatz erstreiten. Ausbildende müssen die Schule ersetzen.
à § 14 (1) BBiG

zu 11. Stundenplan, Didaktische Jahresplanung, Rahmenlehrplan, Stoffverteilplan, Medieneinsatzplan, Raumplan

zu 12. Das Verschulden bzw. die Verantwortung für die Verlängerung liegt beim Ausbildenden. Daher ist die Verlängerung der Probezeit nicht zu lässig.
„Hat der Ausbildungsbetrieb selbst dazu beigetragen, dass Teile der Probezeit nicht durchgeführt wurden (z. B. durch vorrübergehende Schließung von Betriebsteilen), dann kann sich eine Verlängerung nicht auf diesen versäumten Zeitraum stützen.“ siehe Link

zu 13.

a) richtig siehe § 12 JArbSchG – Schichtzeit im Gaststättengewerbe = max. 11 Stunden Schicht
Als Schichtzeit bezeichnet man die komplette Arbeitszeit mit allen Pausen, also die Zeit von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende. In einer Schicht können auch sehr lange Pausen liegen. Die komplette Schichtzeit darf 11 Stunden nicht überschreiten à § 12 JArbSchG.
Maximale Schichtzeit inkl. Pausen
• Alle Berufe max. 10 Stunden
• Bergbau unter Tage max. 8 Stunden
• Gaststättengewerbe, Landwirtschaft, Tierhaltung, Bau- und Montagestellen max. 11 Stunden
Die Ruhezeit zwischen den Arbeitszeiten muss ohne Unterbrechung mindestens 12 Stunden betragen. à § 13 JArbSchG

b) falsch – § 14 Abs. 2 Nr. 1
„Jugendliche über 16 Jahre dürfen im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr beschäftigt werden.“

(Nr.2 benennt „in mehrschichtigen Betriebe bis 23.00 Uhr

c) richtig

d) falsch, weil Jugendliche in der Gastronomie am Sonntag arbeiten dürfen –
§ 17 JArbSchG
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur …
Nr. 8. im Gaststättengewerbe.

e) falsch, weil müssen nicht sollen ist.
§ 16 JArbSchG
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur …
Nr. 6 im Gast- und Schaustellergewerbe

zu 14. § 17 JArbSchG
z. B. Pflegefachmann/-frau, Fachkraft Agrarservice, medizinische/r Fachangestellte/r etc.

zu 15. § 21 JArbSchG (nach §21 a und 21 b wird in der Aufgabe nicht gefragt)
1. Notfall, 2. unaufschiebbar, 3. Keine Erwachsenen erreichbar/verfügbar
Entstandene Überstunden müssen innerhalb von drei Wochen ausgeglichen werden

Handlungsfeld 2 – Lösungshinweise

zu 1.
24 Monate – 12 Monate / 36 Monate – 18 Monate / 42 Monate – 24 Monate

zu 2.
6 Monate – Mittlerer Bildungsabschluss z.B. Fachoberschulreife / erfolgreiche Einstiegsqualifikation

12 Monate – Abitur, Fachabitur, höheres Lebensalter, vorherige Ausbildung

zu 3. 
z. B. Vertrag verändern, geänderten Ausbildungsplan vorlegen, Berufsschulklasse wechseln, anderer Prüfungstermin, frühere Übernahme ins Angestelltenverhältnis

zu 4.  
Welche Inhalte ihn interessieren, Terminfragen, Schulwechsel, Vertragsveränderung, weiterer Einsatz im Betrieb

zu 5. 
z. B. Richtlinienbezug wie AO, ARP oder Ausbildungsplan,
Umfang der Lernziele, Position im Ausbildungsrahmenplan, zeitlicher Umfang

zu 6. -eigene Antwort-

zu 7.

z. B. Einschätzung des Azubis für die Bestimmung der Ausgangslage und des Fortschritts, Information der Ausbildungsbeauftragten,
Planungsgrundlage für Ausbildungsziele und Methodenwahl

zu 8. 
z. B. Dauer, Lernort, Risiko der Aufgaben, Beteiligte, Feedback und Beurteilungen, zeitliche Reihenfolge, Unterstützung bei Lernschwierigkeiten, Potenziale erkenne, Unfallprävention

zu 9. 
Alter, Geschlecht, Behinderung, Rasse, Ethnische Herkunft, Weltanschauung, Religion, sexuelle Identität

zu 10. 
z. B. Genomanalyse, vollständigen psychologisches Profil, diskriminierende Aufgaben

zu 11.

z. B. Kennen lernen im Arbeitszusammenhang, Erleben der Herangehensweise an Aufgaben, Erleben der Kollegen, soziale Verhaltensweisen des Azubis

12. 

z. B. Personal- und Betreuungskosten, ggf. Unfallversicherung, Verwaltungskosten, Ausbildungsmittel

zu 13.

Fachkompetenz beschreibt die speziellen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die zum Kernbereich eines Berufs gehören wie Sägen und Hobeln bei einem Tischler.
Methodenkompetenz sind übergreifende Befähigungen, die unabhängig von den Fachkenntnissen des Berufs sind z.B. Transferleistung, also die variierte Anwendung erlernter Verfahren auf neue Probleme

zu 14. 

Methodenkompetenz
Sozialkompetenz
Selbstkompetenz

Handlungsfeld 3 – Lösungshinweise

zu 1. Bildungsstufe nach DQR (Deutscher Qualifikationsrahmen) Niveau 6.
Niveau 6 berechtigt zum Besuch einer Hochschule (Studium) und zum höchsten nichtakademischen Bildungsabschluss nach Niveau 7  technischer Betriebswirt, kfm. Betriebswirt, Berufspädagoge
zu 2. Fachkompetenz = Fachwissen, Fachbegriffe, Verfahren (Reproduktion)
Methodenkompetenz = Anpassen von Fachkompetenz, Problemlösungen (Reorganisation und Transferleistung)
zu 3. Feinlernziele werden von Ausbildern erstellt und befinden sich im betrieblichen oder individuellen Ausbildungsplan
zu 4. 6 Monate
zu 5. Wenn sich die Situation ändert, z.B. bei plötzlich auftretenden Gefahren
zu 6. Bewertet werden zähl- und messbare Ergebnisse z.B. Arbeitsleistung
Beurteilt werden einzuschätzende Persönlichkeitsmerkmale wie Kooperationsbereitschaft
zu 7. Schulnoten 1-6, Skala von 1-7, Abiturnoten 15 – 0, ++/+/-/–
zu 8. Beurteilungsfehler verunsichern Auszubildende, sie verfälschen das Ausbildungszeugnis, erschweren Übernahmechancen und senken den Leistungsdurchschnitt im Bezug auf die vorzeitige Zulassung zur Prüfung. Beurteilungsfehler, die Azubis besser darstellen als er ist, führen zu Fehlbesetzungen im Betrieb.
zu.9 Auswahl der Ausbildungsmethoden, Erkennen des Fortschritts, Information an andere Ausbilder
zu 10. Der Aufbau vom Einfachen zum Schweren knüpft immer an Vorwissen an. Der Lernprozess wird erleichtert, wenn dem Gehirn der Lernenden schon Informationen wie Begriffe oder Verfahren bekannt sind. Es bildet sich eine logische Struktur, die Unsicherheiten vermeidet.
zu 11. ggf. Körpersprache, aufrechte Sitzhaltung, Mimik und Gestik
zu 12. Der visuelle Lerntyp wird gut durch Zeichnungen, Vormachen, Darstellen, Video angesprochen. Der haptische Lerntyp lernt durch das eigene Tun.
In der Reihenfolge erst zeigen, dann selbst machen wird der visuell-haptische Lerntyp besonders gut angesprochen. Geeignete Methoden sind daher: 
Die 4-Stufenmethode, ein Methodenmix aus Demonstration und Lernauftrag, die erarbeitende Methode (nur HWK) und reine Lern- und Arbeitsaufträge
zu 13. Offene Antwort
zu 14. ausbilderzentriert:
Ausbilder planen die Lernsituation ohne direkte Beteiligung der Auszubildenden. Die Auszubildenden führen nur Aufgaben und Lerninhalte aus, ohne an der Gestaltung der Situation beteiligt zu sein.
auszubildendenzentriert: Die Azubi gestalten selbst Lernziele, Medien und Lernwege, aber auch die Kontrollpunkte.
zu 15. Offene Antworten
zu 16.
Bewertung:
Einschätzung des Wertes oder der Bedeutung der Leistung
 objektiv, da die Bewertung oft in Noten- oder Punkteskala erfolgt
Beurteilung:
Urteil über die Stärken und Schwächen der zu beurteilenden Personen in Bezug auf ihre Leistung
 subjektiv, oft in Form einer Verbalbeurteilung
zu 17. 
Informationen werden über die Sinne (Sehen, Hören, Fühlen etc.) aufgenommen und an das Gehirn weitergeleitet.
Die Sinnesorgane sind dabei die ersten Empfänger der Informationen.
zu 18. 
Aufmerksamkeit ist wichtig, um sich auf relevante Informationen zu fokussieren und diese effektiv zu verarbeiten.
Sie hilft, unwichtige Informationen auszublenden.
zu 19.
Im Kurzzeitgedächtnis werden Informationen vorübergehend gespeichert und verarbeitet.
Hier findet die erste Analyse der Informationen statt.
Es kann nur eine begrenzte Menge an Informationen für kurze Zeit speichern, bevor sie entweder vergessen oder ins Langzeitgedächtnis übertragen werden.
zu 20.  
Informationen werden durch Wiederholung und Verknüpfung mit bestehendem Wissen im Langzeitgedächtnis gespeichert.
Wiederholungen stärken die Synapsen und ermöglichen den langfristigen Abruf der Informationen.
zu 21. 
Neue Informationen werden mit vorhandenen Wissensstrukturen verknüpft, um Bedeutung zu erzeugen.
Dies geschieht durch die Bildung neuer Synapsen, die das Verständnis der neuen Informationen erleichtern.
zu 22. 
Gelerntes Wissen wird angewendet, um Probleme zu lösen und in verschiedenen Kontexten genutzt.
Der Transfer des Wissens ermöglicht es, dieses in unterschiedlichen Situationen anzuwenden.
zu 23. 
Motivation, sowohl intrinsische (innerer Antrieb) als auch extrinsische (äußere Belohnungen), beeinflusst die Lernbereitschaft.
Motivation erhöht die Anstrengungsbereitschaft.
zu 24. 
Positive Emotionen fördern das Lernen, während negative Emotionen es behindern können.
Positive Emotionen setzen Dopamin frei, während negative Emotionen Stresshormone freisetzen, was die Aufnahmefähigkeit beeinträchtigen kann.
zu 25. 
Regelmäßiges Üben und Wiederholen festigt das Wissen.
Wiederholung stärkt die neuronalen Verbindungen.
zu 26. 
Ausarbeitung bedeutet vertiefendes Nachdenken und Verknüpfen neuer Informationen mit bereits bekanntem Wissen.
Durch die Ausarbeitung werden Informationen tiefer verarbeitet, was zu einer besseren Integration ins Langzeitgedächtnis führt. Außerdem fördert es kritisches Denken und das Erkennen von Zusammenhängen, wodurch das neu Gelernte sinnvoll und anwendbar wird.
zu 27. 
Die Strukturierung und Kategorisierung von Informationen verbessern das Verständnis.
Organisierte Informationen sind leichter zu verarbeiten.
zu 28. 
Eine ruhige und gut ausgestattete Lernumgebung fördert die Konzentration.
Störungen werden minimiert und der Fokus bleibt erhalten.
zu 29. 
Zusammenarbeit und Diskussionen mit anderen können das Lernen unterstützen.
Interaktionen ermöglichen den Austausch und die Vertiefung von Wissen.

 

zu  Handlungsfeld 4 – Lösungshinweise

zu 1. Ermahnungen haben keine rechtsverbindliche Wirkung. In der Ermahnung fehlt z.B. die Androhung der Kündigung. Abmahnungen sind „einseitige Willenserklärungen mit Rechtsfolgen“. Die Rechtsfolge ist die Kündigung, die sich auf ein oder zwei Abmahnungen stützt.
Bestandteile der Abmahnung sind
• der Begriff Abmahnung
• Beschreibung des Verhaltens
• Darstellung des richtigen Verhaltens
• Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall

zu 2. Kündigung, Aufhebungsvertrag, Bestehen der Prüfung (Zweckerreichung)

zu 3. Die Vertragsverkürzung benötigt zwei Unterschriften und die Zustimmung der IHK (zuständige Stelle). Dabei wird der Vertrag i.d.R. zu Beginn aus verschiedenen Gründen kürzer als die Regelausbildungszeit vereinbart. Die vorzeitige Zulassung zur Prüfung beantragt der Auszubildende einseitig. Der Ausbildende ist anzuhören. Bei Vorliegen guter Leistungen im Betrieb, in der Berufsschule und in der Zwischenprüfung oder Teil Eins der Abschlussprüfung, wird der Azubi 6 Monate früher zur Prüfung zugelassen.

zu 4. Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter, Berufsschullehrer zu

zu 5. z.B. mündlich, aber auch schriftlich oder konkludent – der Antrag ist formlos zu stellen.

zu 6. Ausbildungszeugnis des Betriebs (einfaches oder qualifiziertes)
Prüfungszeugnis der IHK/HWK,
Berufsschulzeugnis (Abschluss- oder Abgangszeugnis)

zu 7.

Duale Ausbildung 
1. Die Ausbilderdauer wurde im Wesentlichen erfüllt,
2. der Vertrag endet nicht später als 2 Monate nach der Prüfung,
3. Teilnahme an der Zwischenprüfung bzw. Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung,
4. unterschriebene und vollständige Ausbildungsnachweise,
5. der BAV ist im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen

Schulische Berufsausbildung

1. Die Ausbildungsinhalte, Anforderungen und Umfang entsprechen der vergleichbaren Ausbildungsordnung,
2. die Ausbildung wurde systematisch, sachlich und zeitlich gegliedert durchgeführt,
3. Praktikumsphasen hatten einen angemessenen Umfang, um die Berufserfahrung sicherzustellen.

zu 8.

a) Der Ausbildungsvertrag wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde eingetragen.
b) Fachpraktiker können einen Nachteilsausgleich beantragen. Der Nachteil und die Ausgleichsmaßnahme werden in einem ärztlichen Attest beschrieben.
c) Die Anforderungen der Prüfung sind identisch mit der Prüfung für Verkäufer.
d) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung brauchen Fachpraktiker keinen Ausbildungsnachweis vorzulegen.
e) Die Berufsschule erstellt für Fachpraktiker einen eigenen Rahmenlehrplan.
f) Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern oder sonstige zuständige Stellen erlassen nach § 66 in Verbindung mit § 9 BBiG Ausbildungsordnungen für Fachpraktiker.
g) Die Ausbildungsrahmenpläne der Verkäufer und Fachpraktiker sind identisch.
h) Fachpraktiker brauchen nicht an der Zwischenprüfung teilzunehmen, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden.

9. In der Verordnung der Kaufleute für Versicherung und Finanzen wird Folgendes beschrieben:
„Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
In einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten Dauer über eine selbständig durchgeführte betriebliche Fachaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehensweise begründen, Problemlösungen in der Praxis erarbeiten, Hintergründe und Schnittstellen erläutern und Ergebnisse bewerten kann (Anforderungen); der Prüfling erstellt für jede der beiden gewählten Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 4 einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Fachaufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbständig durchgeführt worden sind; die Reporte sollen jeweils eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Planungs- und der Durchführungsphase sowie eine Auswertung beinhalten; sie sind dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfung im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zuzuleiten; die Reporte werden nicht bewertet; bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt; aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine Aufgabe aus; ausgehend von dieser Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die vorstehend genannten Anforderungen an den Prüfling nachgewiesen werden können; Gegenstand des fallbezogenen Fachgesprächs sind neben dieser betrieblichen Fachaufgabe auch die damit zusammenhängenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zugrunde liegenden Wahlqualifikationseinheit.“

a) Wie lange dauert das Prüfungsgespräch?                         15 min
b) Wie viele Seiten hat der Report?                                         max. 3 Seiten pro Wahlqualifikationseinheit
c) Wer erstellt den Report?                                                       Nur der Prüfling (nicht Kollegen oder Ausbilder)
d) Wird der Report am Tag der Prüfung übergeben?          Nein, weit vorher, damit die Prüfer sich den Report ansehen können.
e) Wie hoch ist der Anteil des Reports an der Beurteilung des Fachgesprächs?      Null, da nur die Leistung im Fachgespräch bewertet wird.
f) Welche Themen werden im Fachgespräch angesprochen?                                      Fragen zur Fachaufgabe UND weitere Fähigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten die zur Wahlqualifikation gehören.

10.
Berufsvorbereitungsjahr

allgemeinbildender und berufsvorbereitender Unterricht
Erfüllung der Berufsschulpflicht
Keine Vergütung
Etwa ein Schultag pro Woche
Praktikum nicht vorgesehen, aber möglich
Keine Anrechnung auf eine folgende Ausbildung
Einordnung auf DQR-Niveau 1 z. B.

Einstiegsqualifizierung

Erfüllung der Berufsschulpflicht (bei Berufsschulpflichtigen)
Besuch der entsprechenden Berufsschulklasse
Allgemeinbildender Unterricht und Berufstheorie
Vergütung durch den Betrieb (§ 26 BBiG) – Kostenersatz an den Betrieb durch die Agentur für Arbeit
Eintragung in ein Verzeichnis für Qualifizierungsteilnehmer
max. sechs Monate Anrechnung auf die anschließende Ausbildung, wenn ein mindestens ausreichendes Zeugnis durch den Betrieb vorliegt
Einordnung auf DQR-Niveau 2

zu 11.

Betriebliche Aufstiegsmöglichkeiten sind innerbetriebliche Karriereschritte wie vom Teamleiter über den Gruppenleiter zum Abteilungsleiter. Eine Fortbildung ist nicht zwingend notwendig. Innerbetriebliche Schulungen führen üblicherweise nicht zu höheren Bildungsabschlüssen.
Aufstiegsmaßnahmen nach dem BBiG führen i.d.R. zu einem höherqualifizierenden Bildungsabschluss, z. B. vom geprüften Servicetechniker zum Industriemeister Metall (von der Bildungsstufe 1 zur Bildungsstufe 2 bzw. von DQR 5 zu DQR 6). Ein innerbetrieblicher Aufstieg wird mit dem höherqualifizierenden Abschluss nicht zwingend erreicht.

zu 12.

Welche Aussagen sind richtig? Zwei Aussagen sind richtig.
a) Er kann die Prüfung max. zweimal wiederholen.
b) Die Ausbildung verlängert sich in jedem Fall um ein Jahr.
c) Ihr Betrieb kann die Verlängerung nicht verhindern.
d) Er kann bei der IHK verlangen, dass die Ausbildung verlängert wird.

zu 13. Nach § 24 BBiG entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn nichts anderes bei der Weiterbeschäftigung vereinbart wurde.

Welche Rechtsquellen wenden Sie an, wenn Ausgebildete folgende Beschäftigungsverhältnisse mit Ihnen vereinbaren?
a) Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenarbeitsstunden § 2 TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
b) Weitere Ausbildung in einem anderen Beruf mit verkürzter Ausbildungsdauer § 8 BBiG Berufsbildungsgesetz
c) Befristetes Beschäftigungsverhältnis über 2 Jahre § 3 TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz

14. Der Unterschied zwischen den Prüfungsformen „Zwischen- und Abschlussprüfung (ZPAP)“ und „gestreckter Abschlussprüfung (GAP)“ soll mit den folgenden Aussagen deutlicher werden.

Ordnen Sie den Aussagen den Kästchen zu.

1. Alle Prüfungsteile konzentrieren auf das Ende der Ausbildung.         FALSCH
2. Es finden eine Zwischenprüfung und zwei Prüfungsteile (schriftlich und praktisch) als Abschlussprüfung statt.   ZPAP
3. Teil 1 der GAP ersetzt die Zwischenprüfung und hat einen definierten Anteil am Gesamtergebnis.     GAP
4. Der Erfolg im ersten Teil befreit die Auszubildenden vom zweiten Teil.      FALSCH
5. Die IHK hat für Teil 1 und Teil 2 ein eigenes Zulassungsverfahren.    GAP
6. Der Erfolg im ersten Teil ist notwendig, um die Abschlussprüfung abzulegen.     FALSCH