Regelungen bei der Kündigung Minderjähriger BAG 6 AZR 354/10
Kernaussage des Urteils
Wenn jemand eine Kündigung zurückweisen will, weil keine Vollmacht (also keine Unterschriftsberechtigung) beigefügt war, dann muss er das sofort tun – am besten innerhalb weniger Tage.
Wartet man länger als etwa eine Woche, gilt die Kündigung trotzdem als wirksam,
weil die Zurückweisung dann zu spät ist.
Weitere wichtige Punkte:
- Eine Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden muss grundsätzlich gegenüber dessen gesetzlichen Vertretern erklärt werden – hier waren die Eltern angeschrieben.
- Der Zugang der Kündigungserklärung gilt als gegeben, wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers (z. B. Eltern) gelangt ist.
- Während der Probezeit bei einem Ausbildungsverhältnis gilt grundsätzlich die sogenannte Kündigungsfreiheit (§ 20 BBiG); ein vorheriges Gespräch mit den Eltern ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.