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Regelungen bei der Kündigung Minderjähriger  BAG 6 AZR 354/10

Kernaussage des Urteils

Wenn jemand eine Kündigung zurückweisen will, weil keine Vollmacht (also keine Unterschriftsberechtigung) beigefügt war, dann muss er das sofort tun – am besten innerhalb weniger Tage.

Wartet man länger als etwa eine Woche, gilt die Kündigung trotzdem als wirksam,
weil die Zurückweisung dann zu spät ist.

Weitere wichtige Punkte:

  • Eine Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden muss grundsätzlich gegenüber dessen gesetzlichen Vertretern erklärt werden – hier waren die Eltern angeschrieben.
  • Der Zugang der Kündigungserklärung gilt als gegeben, wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers (z. B. Eltern) gelangt ist.
  • Während der Probezeit bei einem Ausbildungsverhältnis gilt grundsätzlich die sogenannte Kündigungsfreiheit (§ 20 BBiG); ein vorheriges Gespräch mit den Eltern ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.