BAG-Urteil vom 08.12.2011 – 6 AZR 354/10
Thema: Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden während der Probezeit.
Ausgangssituation: Ein minderjähriger Auszubildender erhielt am letzten Tag seiner Probezeit eine Kündigung. Seine Eltern waren verreist. Das Kündigungsschreiben wurde in den gemeinsamen Hausbriefkasten eingeworfen.
Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für wirksam.
Die wichtigsten Aussagen:
1. Zugang der Kündigung: Bei Minderjährigen muss die Kündigung den gesetzlichen Vertretern zugehen. Der Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten genügte hier, obwohl die Eltern verreist waren.
2. Ende der Probezeit: Die Kündigung war noch am letzten Tag der Probezeit wirksam zugegangen.
3. Fehlende Vollmacht: Eine Kündigung ohne beigefügte Vollmachtsurkunde kann unter den Voraussetzungen des § 174 BGB zurückgewiesen werden.
4. Zurückweisung: Diese muss unverzüglich erfolgen. Ohne besondere Umstände ist eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche regelmäßig verspätet. Im vorliegenden Fall erfolgte sie zu spät.
Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung den gesetzlichen Vertretern rechtzeitig zugehen (§ 131 Abs. 2 BGB).
Merksatz: Entscheidend ist grundsätzlich der rechtliche Zugang der Kündigung, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Eltern sie tatsächlich lesen.