Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung wird durchgeführt, um potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz zu identifizieren, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen. Der Prozess umfasst mehrere Schritte und basiert auf rechtlichen Anforderungen, wie sie in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegt sind. Hier sind die wesentlichen Schritte einer Gefährdungsbeurteilung:
- Vorbereitung und Planung:
- Festlegung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.
- Ermittlung der zu beurteilenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten.
- Gefährdungsermittlung:
- Identifikation aller potenziellen Gefährdungen, einschließlich physischer, chemischer, biologischer und psychosozialer Gefährdungen.
- Einsatz von Checklisten, Betriebsbegehungen, Mitarbeiterbefragungen und Analysen von Arbeitsunfällen und -krankheiten.
- Gefährdungsbewertung:
- Bewertung der ermittelten Gefährdungen hinsichtlich ihrer Wahrscheinlichkeit und der möglichen Schwere der Folgen.
- Priorisierung der Gefährdungen basierend auf dem Risiko.
- Festlegung von Schutzmaßnahmen:
- Entwicklung und Implementierung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Risiken.
- Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen: technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen.
- Beispiele für Maßnahmen können die Verbesserung der Belüftung, die Einführung von Schutzkleidung oder Schulungen für Mitarbeiter sein.
- Dokumentation:
- Schriftliche Aufzeichnung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, der bewerteten Risiken und der festgelegten Schutzmaßnahmen.
- Dokumentationspflichten sind im ArbSchG und der GefStoffV geregelt.
- Überprüfung und Aktualisierung:
- Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen im Arbeitsablauf, bei neuen Gefährdungen oder nach Unfällen und Zwischenfällen.
Quellen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Enthält die allgemeinen Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung.
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Regelt spezifische Anforderungen an den Umgang mit Gefahrstoffen, einschließlich der Notwendigkeit von Gefährdungsbeurteilungen.
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS): Bieten detaillierte Leitlinien zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Bietet weitere Ressourcen und Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung auf ihrer Webseite.
Luftgrenzwerte werden im deutschen Recht hauptsächlich durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Die GefStoffV definiert die rechtlichen Anforderungen zum Schutz vor gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz. In der Verordnung sind auch die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) festgelegt, die die maximal zulässige Konzentration von gefährlichen Stoffen in der Luft am Arbeitsplatz bestimmen. Diese Werte werden regelmäßig vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) überprüft und aktualisiert.
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und in der Gefahrstoffverordnung selbst.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS):
Die TRGS konkretisieren die Anforderungen der GefStoffV und geben praxisorientierte Empfehlungen zur Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte. Sie sind wichtig für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der Praxis.
Details dazu sind auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter TRGS zu finden.
22 JArbSchG regelt speziell für Jugendliche die Beschränkungen bei Tätigkeiten, die gefährliche Arbeiten betreffen, einschließlich der Einhaltung von Luftgrenzwerten für gefährliche Stoffe. Das Ziel ist es, die Gesundheit und Sicherheit von Jugendlichen am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Beispiele für Grenzwertüberschreitungen können in Branchen wie der Chemie- oder Metallindustrie vorkommen, wo Jugendliche potenziell gefährlichen Substanzen wie Lösungsmitteln oder Metallen ausgesetzt sein könnten.
Lackiererei:
Ein Beispiel wäre ein Fall in einer Lackiererei, wo die Konzentration von Lösungsmitteln in der Luft die festgelegten Grenzwerte überschreitet. In solchen Fällen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, es sei denn, spezielle Schutzmaßnahmen und Aufsicht sind gewährleistet.
Chemische Industrie:
In einem Chemiewerk, wo Jugendliche mit Lösungsmitteln oder anderen gefährlichen Chemikalien in Berührung kommen könnten. Wenn die Konzentration dieser Stoffe in der Luft über den festgelegten Grenzwerten liegt, dürfen Jugendliche hier nicht beschäftigt werden, um ihre Gesundheit nicht zu gefährden.
Metallverarbeitung:
In Betrieben, in denen Schweißarbeiten durchgeführt werden, können Jugendliche den schädlichen Auswirkungen von Schweißrauch und anderen Metallpartikeln ausgesetzt sein. Wenn diese Partikelkonzentrationen die Luftgrenzwerte überschreiten, ist eine Beschäftigung von Jugendlichen ohne besondere Schutzmaßnahmen und Aufsicht unzulässig.