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Garantenstellung von Ausbildern nach deutschem Recht

Garantenstellung bedeutet, dass der Ausbilder rechtlich verpflichtet ist, Schaden von den Auszubildenden abzuwenden – nicht nur durch aktives Handeln, sondern auch durch Unterlassen von Pflichtverstößen.

Was bedeutet „Garantenstellung“ für Ausbilder?

Die Garantenstellung bedeutet, dass Ausbilder rechtlich verpflichtet sind, Schaden von Auszubildenden abzuwenden – sowohl durch aktives Handeln als auch durch das Unterlassen von Pflichtverstößen. Diese Pflicht leitet sich aus § 13 StGB (unechte Unterlassungsdelikte) und den berufsbildungsrechtlichen Vorschriften (BBiG, AEVO) ab.

  • Relevanz: Betrifft insbesondere Arbeitssicherheit, Jugendschutz und Ausbildungsqualität.
Welche konkreten Garantenpflichten haben Ausbilder?

Ausbilder müssen drei zentrale Schutzpflichten erfüllen:

  • Körperlicher Schutz: Einhaltung von Arbeitssicherheit (z. B. Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1, Bereitstellung von PSA) und Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
  • Psychischer Schutz: Vermeidung von Mobbing, Diskriminierung (AGG) oder übermäßiger Belastung.
  • Beruflicher Schutz: Sicherstellung der Ausbildungsqualität (z. B. Einhaltung der Ausbildungsordnung, Dokumentation im Berichtsheft).
Welche rechtlichen Folgen drohen bei Pflichtverletzungen?

Die Konsequenzen hängen von der Art des Verstoßes ab:

Art der Pflichtverletzung Mögliche rechtliche Konsequenzen Rechtsgrundlage
Körperverletzung durch Unterlassen Strafrechtliche Verfolgung (§ 229 StGB), Schadensersatz (§ 823 BGB) StGB, BGB
Verstoß gegen JArbSchG Bußgeld bis zu 30.000 € (bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen, § 58 JArbSchG) JArbSchG
Verstoß gegen Arbeitsschutz (ArbSchG) Bußgeld bis zu 25.000 € (§ 26 ArbSchG) ArbSchG
Diskriminierung (AGG) Schadensersatzansprüche des Auszubildenden (§ 15 AGG), Bußgelder bis zu 12.000 € AGG
Mangelhafte Ausbildung Rücknahme der Ausbildungsbefugnis durch die IHK, Schadensersatzansprüche BBiG, AEVO
Vertragsverletzung Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, Schadensersatz (§ 280 BGB) BBiG, BGB

Was sind Beispiele für Garantenpflichten in der Praxis?
  • Arbeitssicherheit:

    • Beispiel: Ein Auszubildender wird ohne Unterweisung an einer Maschine eingesetzt und verletzt sich.
    • Folge: Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), Bußgeld nach JArbSchG/ArbSchG, zivilrechtliche Haftung (§ 823 BGB).
  • Jugendschutz:

    • Beispiel: Ein 17-jähriger Auszubildender wird nach 22 Uhr beschäftigt.
    • Folge: Bußgeld bis zu 30.000 € (§ 58 JArbSchG), bei vorsätzlichem Handeln sogar Strafverfolgung.
  • Psychische Belastung:

    • Beispiel: Mobbing durch Kollegen wird ignoriert.
    • Folge: Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB), bei Körperverletzung durch Mobbing: Strafrechtliche Relevanz (§ 223 StGB).
Wie können Ausbilder ihrer Garantenstellung gerecht werden?
  • Regelmäßige Unterweisungen: Dokumentierte Sicherheitsunterweisungen (mindestens jährlich, bei Jugendlichen vor Arbeitsaufnahme).
  • Dokumentation: Führung eines Ausbildungsnachweishefts, Protokollierung von Unfällen oder Beschwerden.
  • Fortbildungen: Teilnahme an Ausbilderfortbildungen (z. B. zu Arbeitsschutz, Datenschutz, AGG).
  • Kommunikation: Klare Anweisungen, offene Feedbackkultur (z. B. Entwicklungsgespräche).