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Einstiegsqualifizierung – Änderung des § 54 a SGB III  (gültig ab 01. August 2024)

  1. Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 276Euro monatlich gestiegen (vorher 262 Euro).
  2. Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von vierbis längstens zwölf Monaten gefördert werden (vorher sechs Monate).
  3. Eine Einstiegsqualifizierung kann für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SBG III auch gefördert werden,
    wenn sie auf eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen des § 66 BBiG bzw. § 42r HwO vorbereitet (neu).
  4. (Nicht neu)
    Keine Förderung nach einer Einstiegsqualifizierung oder Beschäftigung im selben Unternehmen
    Keine Förderung bei familiären Beziehungen, z. B. wenn der Ehepartner oder Eltern Arbeitgeber sind.(Neu)
    Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn ein Ausbildungsvertrag vorher abgebrochen wurde.
    Dann ist eine Förderung trotz dieser Einschränkungen möglich.