Auszug aus dem LV 60 – Bußgeldkatalog zum Jugendarbeitsschutz
Nr. 305 Eine Jugendliche oder einen Jugendlichen über die Dauer der zulässigen täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt. bei Überschreiten bis zu 1 Stunde bei Überschreiten von mehr als einer Stunde |
Nr. 307 Einen Jugendlichen an Berufsschultagen oder in Berufsschulwochen beschäftigt oder nicht freistellt. je angefangene Arbeitsstunde § 9 Absatz 1 |
Nr. 310 Eine Jugendliche oder einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, nicht freistellt. je Fall § 10 Absatz 1 |
Nr. 311 Die Bestimmungen über die Ruhepausen für Jugendliche nicht einhält. Die Ruhepause wird gar nicht gewährt. je nicht gewährter Ruhepause § 11 Absatz 1
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Nr. 318 Eine Jugendliche oder einen Jugendlichen in unzulässiger Weise an Samstagen oder Sonntagen beschäftigt. je Tag §§ 16 Absatz 1, 17 Absatz 1 |
Nr. 321 einer oder einem Jugendlichen den Urlaub nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Dauer gewährt. je Urlaubstag § 19 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 |
Nr. 325 Eine Jugendliche oder einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung beauftragt. je Fall §§ 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 |