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Auszug aus dem LV 60 – Bußgeldkatalog zum Jugendarbeitsschutz

Nr. 305

Eine Jugendliche oder einen Jugendlichen über die Dauer der zulässigen täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt.

bei Überschreiten bis zu 1 Stunde                           
100 EUR                                             

bei Überschreiten von mehr als einer Stunde  
je angefangene weitere ½ Stunde
100 EUR 

Nr. 307

Einen Jugendlichen an Berufsschultagen oder in Berufsschulwochen beschäftigt oder nicht freistellt. 

je angefangene Arbeitsstunde § 9 Absatz 1                
100 EUR  

Nr. 310 

Eine Jugendliche oder einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, nicht freistellt. 

je Fall § 10 Absatz 1                                                   
1.000 EUR 

Nr. 311 

Die Bestimmungen über die Ruhepausen für Jugendliche nicht einhält. Die Ruhepause wird gar nicht gewährt. 

je nicht gewährter Ruhepause § 11 Absatz 1                
400 EUR

 

Nr. 318 

Eine Jugendliche oder einen Jugendlichen in unzulässiger Weise an Samstagen oder Sonntagen beschäftigt. 

je Tag §§ 16 Absatz 1, 17 Absatz 1                               
1.000 EUR 

Nr. 321 

einer oder einem Jugendlichen den Urlaub nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Dauer gewährt. 

je Urlaubstag § 19 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 
1.000 EUR

Nr. 325

Eine Jugendliche oder einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung beauftragt. 

je Fall §§ 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1              
2.000 EUR