BVaDiG - Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz
Ziele der BBiG-Reform 2024 (BVaDiG):
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Feststellungsverfahren: Anerkennung beruflicher Kompetenzen ohne formalen Abschluss, um Anschluss an das Berufsbildungssystem zu ermöglichen.
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Digitalisierung: Einführung digitaler Dokumente und durchgängig digitaler Prozesse in der beruflichen Bildung.
Dieses FAQ ist auf der Basis eines Vortrags von Harald Töltl entstanden,
Geschäftsführer und Leiter des Geschäftsbereiches Berufsausbildung der
IHK Rhein-Neckar ist.
Welche Ausbildungsmittel müssen kostenlos gestellt werden?
Neben den üblichen Ausbildungsmitteln muss der Ausbildende für digitales mobiles Ausbilden auch die zusätzlich erforderliche Hard- und Software kostenlos bereitstellen.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG
Werden Wegezeiten angerechnet?
Ja, notwendige Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte sowie zwischen Prüfungs-/Maßnahmeort und Ausbildungsstätte zählen zur Ausbildungszeit. Nicht angerechnet werden Wege zwischen Schule und Wohnung.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 Nr. 1, 4 BBiG
Kann ein Zeugnis elektronisch erteilt werden?
Grundsätzlich ist bei Beendigung der Ausbildung ein schriftliches Zeugnis Pflicht.
Neu ist, dass es mit Einwilligung der Auszubildenden auch elektronisch erteilt werden darf, mit qualifizierter elektronischer Signatur und Namensnennung des Ausstellers.
Rechtsgrundlage: § 16 BBiG
Wie werden Berufe anerkannt?
Ausbildungsordnungen können künftig auch berufsbereichsübergreifend von mehreren zuständigen Fachministerien gemeinsam erlassen werden, wenn ein gemeinsamer Bedarf besteht. In diesen Fällen muss die Berufsbezeichnung einheitlich sein; bei Bedarf können differenzierende Regelungen festgelegt werden. Eine gemeinsame Ausbildungsordnung kann auch eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Bereiche vorsehen.
§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 BBiG
Ein Beispiel ist die Neuordnung der Kaufleute für Büromanagement. Dieser Neuordnung wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium des Inneren erlassen.
Warum entfällt die Stufenausbildung?
Die im alten § 5 Abs. 2 BBiG vorgesehene Möglichkeit, einen Beruf in mehreren Stufen zu regeln, wurde aufgrund mangelnder Nutzung gestrichen. Die Praxis hat gezeigt, dass sich stattdessen eigenständige, aufeinander aufbauende Ausbildungsberufe (z. B. zweijährige mit Einstieg in dreijährige) durchgesetzt haben. Ziel ist eine Entbürokratisierung und Reduzierung unnötiger Regelungen.
§ 5 Abs. 2 a BBiG
In diesem Zusammenhang wurde auch § 21 Abs. 1 BBiG geändert worden. Die Stufenausbildung entfällt dort.
Wie wirkt die neue Teilzeitregelung?
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG kann auch bei Teilzeitausbildung eine Verkürzung erfolgen, sodass die Ausbildungsdauer maximal sechs Monate länger ist als die Regeldauer in Vollzeit. Voraussetzung ist, dass ein Verkürzungsgrund gemäß BIBB-Empfehlung vorliegt. Beispiel: Eine 3-jährige Ausbildung in 50 % Teilzeit würde normalerweise 4,5 Jahre dauern; liegt ein Verkürzungsgrund für 1 Jahr vor, wird sie auf 3,5 Jahre verkürzt – und bei max. +6 Monaten zwingend auf 3 Jahre reduziert.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG
Neuerungen beim Ausbildungsvertrag
Die bisherige Vertragsniederschrift wird durch eine Vertragsabfassung in Textform ersetzt. Sie muss lesbar sein, den Erklärenden nennen und auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, der unveränderte Aufbewahrung erlaubt. Elektronische Übermittlung ist zulässig, sofern Speichern und Drucken möglich sind. Empfang muss nachweisbar sein, und sowohl Vertrag als auch Empfangsnachweis sind drei Jahre aufzubewahren.
§ 11 BBiG
Neue Pflichten bei Ausbildungsvertrag für Auszubildende
Auszubildende sind verpflichtet, den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen. Dies dient als Korrespondenzpflicht zur Nachweispflicht des Ausbildenden und schützt diesen vor Ordnungswidrigkeiten nach § 101 BBiG.
§ 13 Nr. 8 BBiG
Wie wird die Mindestausbildungsvergütung berechnet?
Die Rundungsregel gilt auch für die Berechnung der Aufschläge in den Folgejahren: Abrunden unter 0,50 €, Aufrunden ab 0,50 €.
§ 17 Abs. 2 Satz 7 BBiG
Warum gibt es keine elektronische Kündigung?
Kündigungen müssen zwingend schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen, um Rechtssicherheit zu wahren.
§ 22 Abs. 3 BBiG
Was ist digitales mobiles Ausbilden?
Ausbildungsinhalte dürfen auch ohne gleichzeitige Anwesenheit vermittelt werden, wenn Qualität und Betreuung vergleichbar sind. Der Ausbildende entscheidet über die Vermittlungsform, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG
Welche Voraussetzungen gelten für die digitale mobile Ausbildung?
Es muss geeignete Informationstechnik eingesetzt werden, die Inhalte und Orte müssen sich für Distanzvermittlung eignen, die Qualität muss gleichwertig sein und der Ausbilder muss erreichbar sein, den Lernprozess steuern und Lernfortschritte kontrollieren.
§ 28 Abs. 2 BBiG
Feststellungsverfahren
Was regelt § 1 Abs. 6 BBiG zur Feststellung beruflicher Handlungsfähigkeit?
Maßstab ist stets ein anerkannter Ausbildungsberuf. Die berufliche Handlungsfähigkeit muss nicht im Rahmen einer Berufsausbildung erworben worden sein. Zielgruppe sind langjährig praktisch Tätige. Das Verfahren endet mit einer Bescheinigung, wenn die Handlungsfähigkeit überwiegend vergleichbar ist, oder mit einem Zeugnis, wenn vollständige Vergleichbarkeit mit den Anforderungen des Ausbildungsberufs festgestellt wird.
§ 1 Abs. 6 BBiG
Wie läuft das Verfahren ab?
Es gibt ein Feststellungstandem (AG/AN-Vertreter), Auswahl bundeseinheitlicher Instrumente, Durchführung, Würdigung und Dokumentation der Leistungen, Bescheid oder Zeugnis.
§§ 50c–50e BBiG, BBFVerfV
Wie werden Verzeichnisdaten gespeichert/gelöscht?
Nach Ende des Ausbildungsverhältnisses müssen die Daten gelöscht und in einer separaten Datei archiviert werden, um den Nachweis der Ausbildung, z. B. für die Rentenversicherung, zu sichern. Maximal 60 Jahre Archivierung, Löschung bei früherem Wegfall des Zwecks.
§ 34 Abs. 3–4 BBiG
Was gilt bei Wiederholungsanträgen?
Neuer Antrag frühestens nach 12 Monaten und nur bei neuen Tatsachen. Auch nach mehr als 5 Jahren möglich, wenn kein Ergänzungsverfahren zulässig ist.
§ 50e BBiG, § 9 BBFVerfV
Verzeichnung der Berufsbildungsverhältnisse
Welche Datenerhebungspflichten gibt es?
Elektronische Kontaktdaten aller Beteiligten (Auszubildende, Ausbilder, gesetzliche Vertreter) müssen erfasst werden. Ohne diese ist der Vertrag unvollständig und nicht eintragungsfähig.
§ 34 Abs. 2 BBiG
Wie werden Verzeichnisdaten gespeichert/gelöscht?
Nach Ende des Ausbildungsverhältnisses müssen die Daten gelöscht und in einer separaten Datei archiviert werden, um den Nachweis der Ausbildung, z. B. für die Rentenversicherung, zu sichern. Maximal 60 Jahre Archivierung, Löschung bei früherem Wegfall des Zwecks.
§ 34 Abs. 3–4 BBiG
Welche Daten müssen ans BIBB?
Ausbildungsdaten werden jährlich übermittelt, um die Statistik und den Berufsbildungsbericht zu verbessern. Erfasst werden u. a. Beginn, Bestand, Ergebnis und Dauer der Ausbildungsverhältnisse.
§ 35 Abs. 3 BBiG
Prüfungen
Welche Neuerungen gibt es bei Prüfungen?
Teil-1-Ergebnisse können elektronisch mitgeteilt werden. Berufsschulleistungen können auf dem Kammerzeugnis ausgewiesen werden. Prüfer können per Videokonferenz teilnehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
§§ 37, 42a BBiG
Wie ist der Zugang zur Abschlussprüfung neu geregelt?
Eine Bescheinigung vollständiger Vergleichbarkeit aus dem Feststellungsverfahren berechtigt zur Zulassung zur Abschlussprüfung im Rahmen einer Externenprüfung.
§ 45 Abs. 3 BBiG
Welche Sonderregelungen gibt es für Menschen mit Behinderungen?
Auch teilweise Vergleichbarkeit kann bescheinigt werden. Tätigkeits- und Nachweispflichten sind reduziert. Verfahrensbegleitung ist möglich.
§ 50d BBiG
Ausbildung für Menschen mit Behinderungen
Weitere Änderungen
Welche weiteren Änderungen gibt es?
Zugang zu Fortbildungsstufen, elektronische Workflows für Umschulung und Berufsausbildungsvorbereitung, Wahlrechte bei zuständigen Stellen, erhöhte Bußgelder, neue Statistikpflichten.
§§ 53–88 BBiG