Beispiel 1: Berufserfahrung ohne Abschluss – Anlagenmechaniker/in SHK
Situation:
Herr Yilmaz arbeitet seit über 10 Jahren in einem Heizungs- und Sanitärbetrieb. Er hat keinen formalen Abschluss in Deutschland, führt aber regelmäßig Tätigkeiten eines Anlagenmechanikers SHK aus, inklusive Montage, Wartung und Kundenberatung.
Anwendung:
Herr Yilmaz beantragt gemäß § 50a BBiG die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner beruflichen Kompetenzen mit dem Ausbildungsberuf „Anlagenmechaniker SHK“.
Eine zuständige Stelle (HWK) führt eine Kompetenzfeststellung durch – z. B. durch Arbeitsproben, ein Fachgespräch oder ein Gutachten. Wird seine berufliche Handlungsfähigkeit als vollständig gleichwertig anerkannt, erhält er eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit.
Beispiel 2: Teilanerkennung mit Qualifizierungsbedarf – Kauffrau für Büromanagement
Situation:
Frau Almeida hat 6 Jahre in Portugal als Sachbearbeiterin in der Verwaltung gearbeitet, aber keinen deutschen Berufsabschluss. Ihre Tätigkeiten entsprechen weitgehend denen einer Kauffrau für Büromanagement.
Anwendung:
Sie beantragt die Feststellung ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß § 50a BBiG. Nach Prüfung durch die IHK werden Teile als gleichwertig anerkannt, es fehlen aber Kompetenzen im Bereich „Personalwirtschaft“ und „kaufmännische Steuerung“.
Folge:
Sie erhält eine Teilanerkennung mit dem Hinweis auf eine ergänzende Qualifizierung. Nach deren erfolgreichem Abschluss kann eine volle Gleichwertigkeit festgestellt werden.