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Lösungshinweise zu den Aufgaben

1. Die Mindestausbildungsvergütung beträgt 724 €.

2. Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.

3. Die Berufsschulzeit gilt als Ausbildungszeit und ersetzt die Zeit im Betrieb.

Angerechnet werden:

  • Unterrichtszeiten, Pausen und
  • seit 01.08.2024 auch die Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb.
  • Das gilt auch für Prüfungen.

Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet.

Bei zwei solchen Tagen pro Woche muss der Auszubildende an einem Tag zusätzlich in den Betrieb. Der Betrieb entscheidet an welchem Tag.

Blockunterricht mit mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens 5 Tagen wird mit der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit angerechnet.

4. Ein 16-jähriger Auszubildender hat Anspruch auf 27 Werktage bzw. 23 Arbeitstage Urlaub.

5. Der Betriebsrat muss vor der Einstellung von Auszubildenden informiert werden und kann unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung verweigern.

6. Ein JAV-Mitglied kann eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verlangen, wenn es innerhalb von drei Monaten vor Ausbildungsende einen schriftlichen Antrag stellt.

7. Didaktische Parallelität bedeutet, dass die Inhalte der schulischen Ausbildung möglichst zeitgleich mit den betrieblichen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.

8. Das Bildungssystem besteht aus dem Elementar- und Primarbereich (Vorschule und Grundschule), dem Sekundarbereich (weiterführende Schulen und Berufsausbildung), dem Tertiärbereich (Hochschulbildung) und dem Quartärbereich (Weiterbildung und lebenslanges Lernen).

9. Die Mittlere Reife heißt in NRW Fachoberschulreife.

10. Nein, sie ist nicht berufsschulpflichtig, sondern berufsschulberechtigt.