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§14 BBiG – Ausbildungspflicht

Der Ausbildende verpflichtet sich, Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist. Die Ausbildung erfolgt systematisch und planvoll gemäß der Ausbildungsordnung.

§14 BBiG – Bereitstellungspflicht

Dem Auszubildenden müssen kostenlos die erforderlichen Ausbildungsmittel (Werkzeuge, Werkstoffe, Fachliteratur etc.) zur Verfügung gestellt werden.

§14 BBiG – Aufsichtspflicht

Der Ausbildende hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert und sittlich sowie körperlich nicht gefährdet wird. Die Aufsichtspflicht umfasst auch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.

§14 BBiG – Fürsorgepflicht

Der Ausbildende hat dafür zu sorgen, dass Auszubildende während der Ausbildung vor Schaden bewahrt und in gesundheitlicher Hinsicht geschützt werden.

§14 BBiG – Informations- und Beratungspflicht

Der Ausbildende muss den Auszubildenden über Rechte, Pflichten, Ausbildungsinhalte und Ziele informieren und während der Ausbildung beraten.

§15 BBiG – Freistellungspflicht

Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie für Prüfungen und andere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen.

§16 BBiG – Zeugnispflicht

Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist dem Auszubildenden ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis muss mindestens Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung enthalten; auf Verlangen ist auch ein qualifiziertes Zeugnis über Verhalten und Leistung auszustellen.

§17 BBiG – Vergütungspflicht

Dem Auszubildenden ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, die mindestens jährlich ansteigt.

§19 Jugendarbeitsschutzgesetz, §3 Bundesurlaubsgesetz – Pflicht zur Urlaubsgewährung

Auszubildende haben Anspruch auf angemessenen Urlaub. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach dem Alter und den gesetzlichen Vorgaben.

§36 BBiG – Meldepflicht

Der Ausbildende muss den Abschluss des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Kammer melden und das Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen.