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Außer­or­dent­liche Kün­di­gung wegen sexu­eller Beläs­t­i­gung

Das Arbeitsgericht Siegburg (Urt. v. 24.07.2024, Az. 3 Ca 387/24) hat entschieden, dass ein Schlag auf den Po einer Kollegin und das Festhalten gegen ihren Willen eine außerordentliche Kündigung begründen können. Das gilt auch, wenn sich der Vorfall auf einer Betriebsfeier ereignet.

Der Arbeitnehmer klagte gegen seine außerordentliche Kündigung. Er arbeitete seit einem Jahr für den Arbeitgeber und war bereits abgemahnt worden, weil er sich unflätig verhalten und Alkohol getrunken hatte. Bei einer Betriebsfeier hat der Mann einer Kollegin auf den Po geschlagen. Als sie seine Hand wegstieß, zog er sie an sich und sagte, sie solle das als Kompliment betrachten. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann.

Das Gericht bestätigte, dass die Kündigung rechtens war. Das Gericht glaubte der Kollegin, dass der Mann sie auf der Feier sexuell belästigt hatte. Seine Äußerung zeigt, dass er sie sexuell belästigt hat. Außerdem hat er sie gegen ihren Willen festgehalten. Das ist nicht hinnehmbar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

02.09.2024